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Justizze. Art. 17 SchKG

Bundesgericht

Steuerbehörde bestimmt Lead-Betreibungsamt ausserhalb Wohnsitzkanton: kantonale Aufsichtsbehörde darf Anordnung nicht prüfen, Beschwerde abgewiesen (Art. 17, 274 und 275 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 III 124 · ATF 149 III 124 · DTF 149 III 124
Datum
09.01.2023
Geschäftsnummer
BGE 149 III 124
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29a BV Art. 170 DBG Art. 17 SchKG Art. 89 SchKG Art. 271 SchKG Art. 274 SchKG Art. 275 SchKG Art. 278 SchKG

Zusammenfassung

Ein Steuerschuldner erhob Beschwerde gegen eine Arresturkunde, mit der ein Betreibungsamt ausserhalb seines Wohnsitzkantons als Lead-Betreibungsamt bezeichnet worden war. Er verlangte, dass die kantonale Aufsichtsbehörde die Rechtmässigkeit dieser Bezeichnung umfassend prüfe. Die Vorinstanz hatte sich für nicht zuständig erklärt, weil die Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes eine Anordnung der Arrestbehörde sei, die nur in Nichtigkeitsfällen einer Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde unterliege. Der Beschwerdeführer berief sich auf die Rechtsweggarantie und forderte eine prozessuale Lückenfüllung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es stellte fest, dass die Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes durch die Steuerbehörde als Arrestbehörde eine Anordnung zum Arrestvollzug darstellt, die – abgesehen von Nichtigkeitsfällen – nicht durch die kantonale Aufsichtsbehörde überprüft werden darf. Der Arrestbefehl vom 1. Juni 2021 enthielt alle erforderlichen Angaben gemäss Art. 274 Abs. 2 SchKG, insbesondere die genaue Bezeichnung der zu verarrestierenden Vermögenswerte und die Benennung des Betreibungsamts der Region Maloja als Lead-Betreibungsamt; damit genügte er den inhaltlichen Anforderungen für einen rechtshilfeweisen Vollzug. Der Beschwerdeführer selbst räumte ein, dass der Arrestbefehl nicht an einem Nichtigkeitsgrund leide. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung einer rein verwaltungsrechtlichen Anordnung, wenn keine materielle Rechtsstreitigkeit vorliegt; sie setzt vielmehr bereits bestehende materielle Rechte voraus, um diese gerichtlich durchsetzen zu können. Die kantonale Aufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet, aufgrund einer Rechtsweggarantie eine prozessuale Lücke zu füllen, wo das Gesetz keine Prüfungskompetenz vorsieht. Ein Nichteintretensentscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts in einem anderen Verfahren schafft keine gesetzliche Verpflichtung für die Vorinstanz, auf die Beschwerde einzutreten. Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes durch die Arrestbehörde nicht Gegenstand der Aufsicht nach Art. 17 SchKG ist und dass Art. 274 und 275 SchKG sowie Art. 170 DBG die Kompetenzverteilung zugunsten der Arrestbehörde regeln. Damit ist die Rechtsschutzmöglichkeit des Steuerschuldners auf den Einspruch beim Einspracherichter beschränkt – sofern er zulässig wäre – oder auf die gerichtliche Überprüfung der Sicherstellungsverfügung selbst, nicht aber auf eine administrative Nachkontrolle der Lead-Betreibungsamt-Bezeichnung.

Regeste

Art. 17, 274 und 275 SchKG; Art. 170 DBG; federführendes Betreibungsamt (Lead-Amt); Steuerarrest. Die Bestimmung des federführenden Betreibungsamtes (Lead-Amtes) erfolgt durch das Arrestgericht oder das Steueramt als Arrestbehörde und stellt eine Anordnung zum Arrestvollzug dar. Die Aufsichtsbehörden sind abgesehen von Nichtigkeitsfällen nicht befugt, die Anordnungen des Arrestgerichts bzw. des Steueramtes als Arrestbehörde zu überprüfen (E. 2). Regeste Art. 17, 274 et 275 LP; art. 170 LIFD; office des poursuites responsable (office leader); séquestre fiscal. La désignation de l'office des poursuites responsable (office leader) est effectuée par le tribunal du séquestre ou l'office des impôts en tant qu'autorité de séquestre et constitue une ordonnance d'exécution du séquestre. Les autorités de surveillance ne sont pas habilitées, sauf en cas de nullité, à contrôler les ordonnances du tribunal du séquestre ou de l'office des impôts en tant qu'autorité de séquestre (consid. 2). Regesto Art. 17, 274 e 275 LEF; art. 170 LIFD; ufficio di esecuzione responsabile (ufficio leader); sequestro fiscale. La designazione dell'ufficio di esecuzione responsabile (ufficio leader) è effettuata dal giudice del sequestro o dall'autorità fiscale quale autorità di sequestro e costituisce un provvedimento di esecuzione del sequestro. Salvo nei casi di nullità, le autorità di vigilanza non sono competenti per controllare i provvedimenti del giudice del sequestro o dell'autorità fiscale quale autorità di sequestro (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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