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Justizze. Art. 273 ZGB

Bundesgericht

Mutter beschwert sich gegen Besuchs- und Ferienregelung zugunsten des Vaters: Regelung entspricht Kindeswohl trotz Autismusdiagnose und fehlender elterlicher Kooperation (Art. 273 Abs. 1 ZGB)

Datum
17.01.2017
Geschäftsnummer
5A 775/2016
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 273 ZGB Art. 314 ZGB Art. 314a ZGB Art. 446 ZGB Art. 450f ZGB

Zusammenfassung

Die Mutter einer minderjährigen Tochter beschwerte sich gegen ein kantonales Urteil, das dem Vater ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht zugesprochen hatte – jedes zweite Wochenende bis Montagmorgen sowie die Hälfte der Ferien und Feiertage. Sie beantragte eine engere Regelung mit kürzeren Besuchszeiten und weniger Ferienwochen beim Vater. Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz das Kind angemessen angehört hatte, ob sie die richtigen Gutachten herangezogen hatte und ob die getroffene Regelung dem Kindeswohl entsprach, insbesondere angesichts einer Autismusdiagnose des Kindes und der fehlenden Kooperationsfähigkeit der Eltern.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mutter ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht auf das aktuelle Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 19. April 2016 zurückgriff, während das ältere Gutachten vom 4. Juli 2012 – erstellt, als das Kind dreieinhalb Jahre alt war – nicht mehr aktuell war. Die Anhörung des Kindes durch Fachpersonen im Rahmen dieses Gutachtens genügte den gesetzlichen Anforderungen; eine zusätzliche Anhörung zur genauen Dauer des Besuchsrechts war nicht erforderlich, da das Kind bei Urteilsausfällung erst knapp über siebeneinhalb Jahre alt war und solche Fragen bei diesem Alter nicht sachgerecht gestellt werden können. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie sich auf die Einschätzung der Beiständin und ergänzende Angaben des Gutachters stützte. Die getroffene Regelung entspricht dem Kindeswohl gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB, weil der Lebensmittelpunkt des Kindes weiterhin bei der Mutter bleibt, die Zeit beim Vater für das Kind wichtig und positiv ist und die Ausweitung der Ferienzeit beim Vater kontinuierlich erfolgt. Das Wechselmodell scheitert nicht am Kindeswohl, sondern ausschliesslich an der mangelnden Kooperationsfähigkeit der Eltern, wie das Gutachten der UPK ausdrücklich feststellt. Die neue Regelung war seit Mai 2016 bereits in Kraft und hatte sich bewährt, ohne dass negative Rückmeldungen vorlagen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt habe und daher kein Grund für eine Aufhebung bestehe.

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und erhält keine Parteientschädigung, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass bei einem siebenjährigen Kind mit Autismusdiagnose eine zusätzliche Anhörung zur genauen Dauer des Besuchsrechts nicht erforderlich ist und dass die fehlende elterliche Kooperation – nicht das Kindeswohl – das Wechselmodell ausschliesst, was die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs im Rahmen des vom Gutachten vorgeschlagenen Modells ermöglicht.

Regeste

Kindesschutz (Obhut usw.) | Familienrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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