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Justizze. Art. 450 ZGB

Bundesgericht

Mutter beantragt Wechsel der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wegen mutmasslicher Befangenheit: pauschale Rügen reichen nicht aus, Beschwerde abgewiesen (Art. 450 ff. ZGB)

Datum
20.02.2024
Geschäftsnummer
5A_878/2023
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 71 BGG Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 24 BZP Art. 29 KESV Art. 308 ZGB Art. 314 ZGB Art. 446 ZGB Art. 450 ZGB Art. 450a ZGB Art. 47 ZPO Art. 49 ZPO Art. 123 ZPO

Zusammenfassung

Eine Mutter focht beim Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Oktober 2023 an, mit dem dieses die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihr und ihren drei Töchtern bestätigte und lediglich eine Überprüfung im Frühjahr sowie eine Anpassung bis spätestens 31. Juli 2024 anordnete. Die Mutter beantragte unter anderem, eine andere Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der Regelung des persönlichen Verkehrs zu beauftragen, weil die zuständige Behörde befangen sei – insbesondere infolge Willkür, Verfahrensfehlern und der Einreichung von Strafanzeigen gegen sie und ihren Ehemann. Sie verlangte zudem eine provisorische Ausweitung des Besuchsrechts und die Befreiung von der Rückzahlung von Verfahrenskosten. Im Streit stand, ob die KESB Frauenfeld durch ihr Verhalten den Anschein der Befangenheit erweckte und ob die Mutter berechtigt war, die gesamte Behörde pauschal abzulehnen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollständig ab. Es stellte fest, dass die Mutter keine substanziierten Ausstandsgründe gegen konkrete Personen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld vorbrachte, sondern lediglich pauschal und unsubstanziiert die gesamte Behörde ablehnte – was nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreicht, um einen Ausstand zu begründen. Die Einreichung von Strafanzeigen gegen die Mutter und ihren Ehemann durch die KESB erfolgte im Rahmen ihrer amtlichen Pflicht zur Sanktionierung mutmasslicher Verstösse gegen strafbewehrte Verfügungen und stellt daher keinen Ausstandsgrund dar, auch wenn das Strafverfahren später eingestellt wurde. Die Mutter hatte zudem kein konkretes Begehren zur Regelung des persönlichen Verkehrs formuliert, sondern kritisierte lediglich die Weigerung, das Besuchsrecht auszuweiten; damit waren alle diesbezüglichen Rügen ins Leere gerichtet. Da das Verfahren in der Hauptsache bereits abgeschlossen war, war auch das Begehren nach einer provisorischen Regelung des Kontaktrechts gegenstandslos. Ferner war die Mutter nicht legitimiert, über die Höhe des Honorars ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters zu klagen, da dieser Anspruch ausschliesslich dem Rechtsvertreter zusteht. Schliesslich belegte die Mutter ihre Mittellosigkeit nicht, sodass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden ihr auferlegt. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 450 ff. ZGB (insbesondere Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB und Art. 450a Abs. 1 ZGB), Art. 47 ZPO und Art. 49 Abs. 1 ZPO zur Befangenheitsrüge sowie auf Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 3 BGG zur Verfahrens- und Kostenfrage. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anforderung an pauschale Ausstandsbegehren bei Kindesschutzverfahren bekräftigt und klarmacht, dass die Einreichung von Strafanzeigen im Rahmen behördlicher Aufgaben nicht automatisch Befangenheit begründet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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