Vater klagt gegen Zustimmung der KESB zum Umzug des gemeinsamen Kindes nach Deutschland: Zuständigkeit lag beim Scheidungsgericht, doch Wegzug war rechtmässig, Beschwerde abgewiesen (Art. 301a Abs. 2 ZGB)
- Datum
- 01.10.2020
- Geschäftsnummer
- 5A 1025/2019
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 45 BGG Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 93 BGG Art. 95 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 314 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 8 EMRK Art. 13 EMRK Art. 5 HKsÜ Art. 301a ZGB Art. 314 ZGB Art. 450c ZGB Art. 450f ZGB Art. 4 ZPO Art. 117 ZPO Art. 304 ZPO
Zusammenfassung
Ein geschiedener Vater erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, das nicht auf seine Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Lenzburg eingetreten war. Die KESB hatte der Mutter zugestimmt, mit ihrem gemeinsamen Sohn nach Deutschland umzuziehen. Der Vater rügte, die KESB sei sachlich unzuständig gewesen, da bereits ein Scheidungsverfahren hängig war, und dass ihm das rechtliche Gehör verwehrt worden sei. Er beantragte, die Vorinstanz anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten und einen inhaltlichen Entscheid zu erlassen. Streitig war insbesondere, ob der Umzug des Kindes nach Deutschland rechtmässig war und ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Vater zwar zu Recht geltend machte, die KESB Lenzburg sei sachlich unzuständig gewesen, weil das Bezirksgericht Bremgarten als Scheidungsgericht für die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes zuständig war – dies folgt aus Art. 301a Abs. 2 ZGB und der Rechtsprechung, wonach im laufenden Scheidungsverfahren die Zuständigkeit beim Scheidungsgericht liegt. Dennoch war der Entscheid der KESB nicht nichtig, da die KESB im Bereich ihrer genuinen Kernzuständigkeit entschieden hatte und die Unzuständigkeit nicht automatisch zur Nichtigkeit führte. Daher blieb der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die KESB wirksam, sodass der Umzug der Mutter mit dem Kind am 17. und 18. Juli 2019 nach Deutschland rechtmässig erfolgte. Damit war die örtliche Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte weggefallen, und das Obergericht durfte zu Recht nicht auf die Beschwerde eintreten. Der Vater hatte auch nicht hinreichend dargelegt, dass ihm das rechtliche Gehör verwehrt worden wäre: Die Vorinstanz musste sich nicht mit allen Einwänden auseinandersetzen, sondern nur mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten, was sie tat. Auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren scheiterte, weil er keine vollständigen Angaben zu seinem Vermögen machte und keine Kontoauszüge einreichte, obwohl das Obergericht ihn ausdrücklich dazu aufforderte. Das Bundesgericht gewährte dem Vater jedoch teilweise unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, weil er eine grundsätzliche Frage der sachlichen Zuständigkeit gerügt hatte. Die Gerichtskosten wurden ihm weitgehend auferlegt, ebenso die Parteientschädigung an die Mutter, wobei beide Beträge vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen wurden. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein sachlich unzuständiger KESB-Entscheid zum Umzug eines Kindes nicht automatisch nichtig ist und daher den rechtmässigen Wegzug nicht verhindert – selbst wenn die Zuständigkeit klar beim Scheidungsgericht lag.
Regeste
Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes | Familienrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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