Justizze.

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Justizze. Art. 273 ZGB

Bundesgericht

Vater mit fehlendem Einfühlungsvermögen und früheren Tätlichkeiten gegenüber Mutter erhält nur dreiwöchentliches begleitetes Besuchsrecht: unentgeltliche Verbeiständung verletzt (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 273 Abs. 1 ZGB)

Datum
14.05.2020
Geschäftsnummer
5A_654/2019
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 8 ZGB Art. 273 ZGB Art. 307 ZGB Art. 308 ZGB Art. 446 ZGB

Zusammenfassung

Ein unverheirateter Vater, der erst nach fast zwei Jahren erstmals Kontakt zu seiner Tochter aufnehmen durfte, klagte gegen die Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, welche ihm lediglich ein dreiwöchentliches, 90-minütiges und stets begleitetes Besuchsrecht zugestanden hatten. Der Vater beantragte ein unbegleitetes, wöchentliches oder mindestens zweiwöchentliches Besuchsrecht sowie ein Gutachten zu seiner Erziehungsfähigkeit und zur Frage einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Zudem beantragte er die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren. Die Vorinstanz hatte ihm zwar die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, die unentgeltliche Verbeiständung jedoch verweigert.

Das Bundesgericht hob den Zwischenentscheid der Vorinstanz zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf und wies die Sache zur Festsetzung der Entschädigung zurück. Es begründete dies damit, dass das dreiwöchentliche, 90-minütige und begleitete Besuchsrecht eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf persönlichen Verkehr darstelle und dass der Vater sich im Verfahren mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert sah – darunter frühere Tätlichkeiten und massive Drohungen gegenüber der Mutter sowie ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt der Mutter –, was für einen juristischen Laien erhebliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten mit sich brachte. Die Vorinstanz habe deshalb den Anspruch des Vaters auf unentgeltliche Verbeiständung verletzt. Dem Hauptantrag auf ein unbegleitetes Besuchsrecht gab das Bundesgericht hingegen keine Folge. Es stellte fest, dass der Vater bis zum Mai 2018 keinerlei Kontakt zu seiner Tochter gehabt hatte, dass nach sieben begleiteten Besuchen die Beiständin den Kontakt sistiert hatte und dass sich bei den bisherigen Kontakten gezeigt hatte, dass der Vater ein geringes Einfühlungsvermögen in kleinkindliche Bedürfnisse besaß, die Interessen seiner Tochter kaum erkannte und ihre deutlichen Abwehrzeichen gegen Körperkontakt ignorierte. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der früheren Tätlichkeiten gegenüber der Mutter sei ein unbegleitetes Besuchsrecht nicht mit dem Kindeswohl vereinbar gewesen. Die Vorinstanz habe zudem ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer raschen Neubeurteilung der Verhältnisse hingewiesen, da die KESB die Beiständin verpflichtet hatte, bis 31. Juli 2019 einen Verlaufsbericht einzureichen, um über eine allfällige Erweiterung des Besuchsrechts zu entscheiden. Der Eventualantrag auf Einholung eines Gutachtens wurde abgelehnt, weil der Vater sich nicht mit dem vorinstanzlichen Argument auseinandersetzte, dass eine Begutachtung für das Kleinkind eine unverhältnismässige Belastung darstellen würde. Die Entscheidung beruhte auf Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 273 ZGB, Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 446 ZGB, Art. 8 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG, Art. 72 BGG, Art. 75 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG und Art. 106 Abs. 1 BGG. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu drei Vierteln der Gerichtskosten von Fr. 1'500.--, gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und ordnete eine Parteientschädigung für seine Anwältin an. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarmacht, dass selbst bei gravierenden Einschränkungen des Besuchsrechts die unentgeltliche Verbeiständung dann geboten ist, wenn der Fall für den juristischen Laien durch schwere Vorwürfe und komplexe Sachverhalte besonders belastend ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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