Gültigkeit des Zahlungsbefehls bei Steuerforderungen: Aufteilung in Teilbeträge zulässig, Mehrfachbetreibungen zur Arresterhaltung kein Rechtsmissbrauch (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG)
- Datum
- 12.11.2020
- Geschäftsnummer
- 5A 726/2019
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 29 BV Art. 165 DBG Art. 19 SchKG Art. 67 SchKG Art. 69 SchKG Art. 272 SchKG Art. 279 SchKG
Zusammenfassung
Ein im Ausland wohnhafter Steuerpflichtiger mit Grundbesitz in der Schweiz wehrt sich gegen einen Zahlungsbefehl über rund 39 Millionen Franken für Nachsteuern und ordentliche Steuern der Jahre 2005 bis 2013. Er rügt wesentliche Mängel des Zahlungsbefehls wegen der Aufteilung der Forderungssumme in zwei Teilbeträge ohne erneute Angabe des Forderungsgrundes beim zweiten Betrag sowie Rechtsmissbrauch aufgrund von Mehrfachbetreibungen an verschiedenen Arrestorten. Zudem macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da das Obergericht seine Einwände gegen die anwaltliche Vertretung der Eidgenossenschaft und den Antrag auf Sistierung nicht materiell geprüft habe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Aufteilung der Forderungssumme auf dem Zahlungsbefehl in zwei Teilbeträge mit unterschiedlichem Zinslauf verletzt nicht die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. Der Zahlungsbefehl ist als Ganzes zu lesen; dem Schuldner war aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich, dass beide Teilbeträge auf denselben Steuerentscheiden basieren. Eine knappe Umschreibung genügt, wenn die Forderung nach Treu und Glauben erkennbar ist.
Die Mehrfachbetreibungen an verschiedenen Orten stellen keinen Rechtsmissbrauch dar. Da zur Sicherung der Steuerforderungen Vermögenswerte an verschiedenen Orten mit Arrest belegt wurden, ist zur Aufrechterhaltung dieser Arreste zwingend eine Betreibung am jeweiligen gesetzlichen Betreibungsort gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG erforderlich. Dass dies zu einem Mehraufwand und einer Zersplitterung der Verfahren führt, ist die logische Nebenfolge der gesetzlichen Regelung und dient keinem sachfremden Ziel. Die Gläubigerin verfolgt einzig das Inkasso ihrer Forderungen.
Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV hat das Obergericht die Vorwürfe des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen, sie aber zu Recht als für die Entscheidung über die Sistierung nicht relevant erachtet. Eine materielle Prüfung der behaupteten Interessenkollision oder Amtsgeheimnisverletzung war im vorliegenden Aufsichtsverfahren nicht geboten. Auf die ungenügend begründeten Rügen bezüglich der Form des Zahlungsbefehls tritt das Bundesgericht mangels rechtsgenügender Auseinandersetzung mit der Vorinstanz nicht ein.
Regeste
Gültigkeit des Zahlungsbefehls | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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