Steuerarrest ohne Nennung formeller Drittberechtigter: Vollzug aufgehoben, da Behörde Namen selbst angeben muss (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 130 III 579 · ATF 130 III 579 · DTF 130 III 579
- Datum
- 19.07.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 130 III 579
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Tessin und die Gemeinde Muralto erliessen gegen einen Schuldner mit Wohnsitz in Monaco drei Arrestbefehle für Steuerforderungen von über 33 Millionen Franken. In den Befehlen wurden neben Konten auf den Namen des Schuldners und einer verstorbenen Frau auch alle Vermögenswerte bei einer Bank in St. Moritz erfasst, bei denen sich der Schuldner oder die Verstorbene als wirtschaftlich Berechtigte erweisen sollten, ohne dass namentlich genannte Dritte als formelle Inhaber bezeichnet wurden. Das Betreibungsamt vollzog diese Anordnung wörtlich. Die betroffene Bank erhob Beschwerde gegen die Erfassung von Werten, bei denen nur eine wirtschaftliche Berechtigung behauptet wurde, ohne dass die formellen Kontoinhaber genannt waren. Die kantonale Aufsichtsbehörde hob den Arrestvollzug insoweit auf, als er sich auf Werte bezog, die nicht auf den Namen des Schuldners oder der Verstorbenen lauteten, sondern diese lediglich daran wirtschaftlich berechtigt sein sollten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerbehörden ab und bestätigt die Aufhebung des Arrestvollzugs bezüglich der nicht namentlich spezifizierten Vermögenswerte. Gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG müssen im Arrestbefehl zumindest die Namen jener Dritten angegeben werden, die lediglich formell Vermögenswerte des Schuldners halten, damit der Arrest überhaupt durchführbar ist. Da in den vorliegenden Steuerarrestbefehlen abgesehen von der verstorbenen Frau Y. keine Namen solcher formellen Drittberechtigten genannt wurden, war der Arrest insoweit unbestimmt und faktisch ein unzulässiger Sucharrest.
Zwar besteht gestützt auf Art. 275 SchKG eine Auskunftspflicht der Bank über im Arrestbefehl genannte Gegenstände, doch darf das Betreibungsamt nicht eigenmächtig Nachforschungen über nicht im Befehl genannte Dritte anstellen oder Auskünfte verlangen, um die fehlenden Angaben zu ergänzen. Die Pflicht zur Konkretisierung liegt ausschliesslich bei der Arrestbehörde selbst. Da die Beschwerdeführer dieser Anforderung nicht nachgekommen sind, stand der angefochtene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, welcher den unspezifischen Teil des Arrestvollzugs aufhob, vor Bundesrecht.
Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen der Spezifizierungspflicht der Arrestbehörde und der Auskunftspflicht Dritter beim Arrestvollzug; ein Gattungsarrest auf „wirtschaftlich Berechtigte“ ohne Nennung der formellen Inhaber ist mangels Bestimmtheit nicht vollziehbar.
Regeste
Arrestvollzug (Art. 275 SchKG). Fehlt im Arrestbefehl die Angabe des Namens von Dritten, denen Vermögenswerte des Arrestschuldners lediglich formell gehören sollen, ist der Arrestbefehl insoweit nicht durchführbar (E. 2.1-2.2.2). Das Betreibungsamt darf über entsprechende Dritte nicht selber Nachforschungen machen oder Auskünfte verlangen (E. 2.2.3). Die Steuerbehörde muss als Arrestbehörde selber im Arrestbefehl die Namen von Dritten angeben, die lediglich formell Vermögenswerte des Schuldners halten (E. 2.2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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