Arrestforderung beschränkt auf titulierten Betrag: Keine Willkür bei Nichtberücksichtigung nicht titulierter Zinsen (Art. 272 Abs. 1 SchKG)
- Datum
- 03.02.2022
- Geschäftsnummer
- 5A_719/2021
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 98 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 271 SchKG Art. 272 SchKG Art. 278 SchKG
Zusammenfassung
Ein Gläubiger erwirkte in Deutschland einen Vollstreckungsbescheid über ein Darlehen von EUR 2'000'000 sowie Zinsen von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. In der Schweiz liess er aufgrund dieses Titels den Arrest auf Grundstücke des Schuldners bewilligen. Der Schuldner leistete Rückzahlungen, worauf das Regionalgericht den Arrestbetrag reduzierte und die Tilgung auf die im deutschen Titel genannten Zinsen anrechnete. Der Gläubiger machte geltend, die Rückzahlungen hätten primär auf höhere, vertraglich vereinbarte, aber nicht titulierte Zinsen angerechnet werden müssen, da es sich um eine verdeckte Teilklage gehandelt habe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Massgebend für die Bestimmung der Arrestforderung ist ausschliesslich der vorgelegte deutsche Vollstreckungsbescheid vom 13. Februar 2018. Da aus diesem Titel nicht hervorgeht, dass nur eine Teilforderung bezüglich der Zinsen tituliert worden wäre, durfte das Kantonsgericht willkürfrei davon ausgehen, dass der Gläubiger die gesamten laufenden Zinsen eingefordert hatte. Die Anrechnung der Rückzahlungen auf die im Titel festgehaltenen Zinsen verletzt daher keinen Anspruch auf Willkürfreiheit gemäss Art. 9 BV.
Der Vorwurf einer verdeckten Teilklage scheitert daran, dass der Wortlaut des deutschen Mahnantrags («laufende Zinsen») keine Beschränkung erkennen lässt und Dritte dies nicht als Teilklage verstehen mussten. Zudem war die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelnder Begründungspflicht nicht hinreichend nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG vorgebracht. Neue Beweismittel zur Stützung der Teilklage-Theorie waren gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig. Die Beschwerdegegnerin erhielt mangels Einholung einer Vernehmlassung keine Parteientschädigung; die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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