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Justizze. Art. 272 SchKG

Bundesgericht

Dänische Gläubigerin verlangt Arrest wegen Vermögensverschiebung: Eigentumsvermutung und Schadensersatzanspruch mangels Rechtsgrund und Entbehrungsschaden nicht glaubhaft (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 135 III 474 · ATF 135 III 474 · DTF 135 III 474
Datum
17.04.2009
Geschäftsnummer
BGE 135 III 474
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 99 BGG Art. 9 BV Art. 100 IPRG Art. 41 OR Art. 62 OR Art. 38 SchKG Art. 272 SchKG Art. 278 SchKG Art. 641 ZGB Art. 930 ZGB

Zusammenfassung

Eine dänische Gesellschaft in freiwilliger Liquidation begehrt in der Schweiz den Arrest über Guthaben einer Gesellschaft mit Sitz in Belize. Die Gläubigerin stützt sich auf ihr angebliches Eigentum an Wertschriften, die durch ihren früheren Geschäftsführer von ihrem Konto auf das Konto der Schuldnerin übertragen wurden. Sie macht geltend, der Transfer sei rechtswidrig erfolgt, um Vermögen vor Gläubigern zu verstecken, und verlangt Ersatz in Geld. Die Vorinstanzen hoben den Arrestbefehl auf, da die Gläubigerin weder ihr Eigentum an den Wertschriften noch einen daraus fliessenden Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Das Bundesgericht prüft die Rüge der Willkür sowie die Anwendung schweizerischen Sachrechts im internationalen Verhältnis.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Zivilsachen ab und bestätigt die Aufhebung des Arrestbefehls. Die Beschwerdeführerin konnte die Glaubhaftmachung der Arrestforderung gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG nicht erbringen. Zwar ist auf die Frage des Eigentums an beweglichen Sachen schweizerisches Recht anwendbar (Art. 100 Abs. 1 IPRG), doch greift die Eigentumsvermutung aus Art. 930 ZGB hier nicht. Die Beschwerdeführerin machte keinen gültigen Rechtsgrund für den Erwerb der Wertschriften glaubhaft; ihre eigene Darstellung, der Transfer diene einzig der Verschleierung von Vermögen, widerspricht der Annahme eines wirksamen Rechtserwerbs.

Hinsichtlich der materiellen Ansprüche fehlt es ebenfalls an der Glaubhaftmachung. Ein Bereicherungsanspruch nach Art. 62 OR scheidet aus, weil die Vindikation nach Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgeht und die Wertschriften noch existieren. Auch ein Deliktsanspruch nach Art. 41 OR wurde nicht hinreichend dargetan, da die Beschwerdeführerin keinen konkreten Entbehrungsschaden behauptete. Neue Tatsachenvorbringen zum Wertverlust während der Finanzkrise stellen ein unzulässiges Novum dar (Art. 99 BGG) und bleiben unberücksichtigt. Die Vorinstanz verletzte somit weder das Willkürverbot (Art. 9 BV) noch andere Verfahrensgrundsätze, indem sie die Gutheissung der Arresteinsprache nach Art. 278 SchKG bestätigte.

Regeste

Arresteinsprache (Art. 278 SchKG); Glaubhaftmachung der Arrestforderung (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), Gegenstand der Schuldbetreibung (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Prüfung der Arrestforderung einer dänischen Gläubigerin, die sich auf ihr Eigentum an Wertschriften beruft und von der Schuldnerin, auf welche die Vermögenswerte weiter übertragen wurden, einen auf Geldzahlung gerichteten Ersatz verlangt (E. 2 und 3). Regeste Opposition à l'ordonnance de séquestre (art. 278 LP); vraisemblance de la créance (art. 272 al. 1 ch. 1 LP), objet de la poursuite (art. 38 al. 1 LP). Examen de la créance d'une créancière danoise qui invoque sa propriété sur des titres et qui exige de la débitrice, à laquelle ces valeurs patrimoniales ont été ultérieurement transférées, une indemnité de substitution en argent (consid. 2 et 3). Regesto Opposizione al decreto di sequestro (art. 278 LEF); verosimiglianza del credito (art. 272 cpv. 1 n. 1 LEF), oggetto dell'esecuzione (art. 38 cpv. 1 LEF). Esame del credito di una creditrice danese che si prevale della sua proprietà su dei titoli e che domanda alla debitrice, alla quale sono ulteriormente stati trasferiti tali beni, un'indennità di sostituzione in denaro (consid. 2 e 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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