Justizze.

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Justizze. Art. 272 SchKG

Bundesgericht

Arrestgläubigerin aus Belize kann Forderung aus Kaufverträgen nicht glaubhaft machen, weil sie sich nicht substantiiert mit Protokoll vom 21.11.2011 auseinandersetzt (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG)

Datum
22.08.2018
Geschäftsnummer
5A_195/2018
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 71 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 271 SchKG Art. 272 SchKG Art. 278 SchKG Art. 229 ZPO Art. 317 ZPO

Zusammenfassung

Eine in Belize ansässige Gesellschaft beantragte beim Bezirksgericht Zürich Arreste gegen eine weitere in Belize ansässige Gesellschaft wegen angeblicher Kaufverträge über Gold und Wertpapiere vom 8. Dezember 2011. Das Bezirksgericht bewilligte die Arreste. Die Arrestschuldnerin erhob Einsprache, die das Bezirksgericht abwies. Darauf erhob sie Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, das die Arrestbefehle aufhob. Die Arrestgläubigerin legte Beschwerde ans Bundesgericht ein und rügte unter anderem, das Obergericht habe willkürlich unechte Noven zugelassen und die Glaubhaftmachung ihrer Forderung verfehlt. Streitig war insbesondere, ob die Transaktionen im Rahmen einer Vermögensaufteilung nach einem Protokoll vom 21. November 2011 erfolgt seien und ob die Kaufverträge nur simulierte Rechtsgeschäfte darstellten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab und bestätigte die Aufhebung der Arrestbefehle. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin sich nicht substantiiert mit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Unvereinbarkeit zwischen dem Protokoll vom 21. November 2011 und den Kaufverträgen vom 8. Dezember 2011 auseinandergesetzt hatte, was Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit weckte und den Grad der Glaubhaftigkeit ihrer Arrestforderungen minderte. Das Obergericht hatte zulässigerweise unechte Noven zugelassen, weil sie aus der Sphäre der Beschwerdeführerin stammten und unverzüglich nach Kenntnisnahme vorgebracht worden waren – insbesondere eine E-Mail der Londoner Anwältin H.________ vom 7. Oktober 2014 sowie deren Beantwortung durch I.________, ein Organ der Beschwerdeführerin. Auch die E-Mail von I.________ vom 23. November 2011, mit der er das Protokoll vom 21. November 2011 weiterleitete, stellte ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass I.________ dessen Inhalt kannte; die Beschwerdeführerin bestritt dies nicht und räumte I.________s Organstellung ein. Ein ukrainisches Schreiben vom 18. Dezember 2017, das eine Untersuchung wegen illegaler Beschaffung und Fälschung von Dokumenten erwähnte, bewies nach Ansicht des Obergerichts keine Fälschung, da nicht erkennbar war, inwiefern die eingereichten Dokumente falsche Informationen enthielten. Die Beschwerdeführerin legte keine konkreten Ausführungen vor, die die vorinstanzliche Würdigung widerlegten. Damit war die Glaubhaftmachung der Forderung nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG nicht gegeben. Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt; Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen. Die Sicherheitsleistungen für allfällige Parteientschädigungen wurden der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Die Entscheidung klärt, dass im Arrestbeschwerdeverfahren unechte Noven unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind und dass die Glaubhaftmachung einer Forderung auch an der prozessualen Kooperationspflicht des Gläubigers scheitern kann.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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