Arrest fällt weg: Zahlungsbefehl nicht zustellbar, Gläubigerin unternimmt nichts zur Adressklärung (Art. 279 Abs. 1, Art. 280 Ziff. 1 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 528 · ATF 138 III 528 · DTF 138 III 528
- Datum
- 13.07.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 III 528
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Gläubigerin erwirkte einen Arrestbefehl gegen einen Schuldner wegen einer Forderung von rund CHF 26'500. Da in vier vorangehenden Betreibungen kein Zahlungsbefehl zugestellt werden konnte, stellte das Betreibungsamt fest, der Arrest sei mangels fristgerechter Prosequierung dahingefallen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hob den Arrest auf, worauf die Gläubigerin Beschwerde beim Bundesgericht einreichte und die Bestätigung des Arrestbefehls verlangte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Gläubigerin ab und bestätigte den Wegfall des Arrestes.
Der Arrest muss gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde durch Einleitung einer Betreibung oder Klage prosequiert werden. Zwar genügte das rechtzeitige Stellen des Betreibungsbegehrens grundsätzlich, doch hängt der Erfolg davon ab, dass auch weitere Verfahrensschritte innerhalb der Frist erfolgen. Im vorliegenden Fall konnte der Zahlungsbefehl in keiner der eingeleiteten Betreibungen zugestellt werden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 SchKG kam es dadurch nie zu einer hängigen Betreibung. Die Gläubigerin unternahm nach den erfolglosen Zustellversuchen keine weiteren Abklärungen zur Adresse des Schuldners und insistierte nicht auf Nachforschungen der Betreibungsämter, weshalb der Arrest mangels erfolgreicher Prosequierung dahingefiel.
Auch eine Prosequierung durch Klage scheiterte an der Fristwahrung. Die zehntägige Prosequierungsfrist begann am 2. August 2011 mit der Zustellung der Arresturkunde an die Gläubigerin. Zwar hemmt Art. 278 Abs. 5 SchKG die Frist während eines Einspracheverfahrens, doch erhob der Schuldner seine Arresteinsprache erst am 22. August 2011, nachdem die Frist für die Gläubigerin bereits verstrichen war. Das Gesuch um Einleitung des Schlichtungsverfahrens vom 17. November 2011 konnte die Frist daher nicht mehr wahren.
Da der Arrest weder durch Betreibung noch durch Klage erfolgreich prosequiert wurde, ist er gemäss Art. 280 Ziff. 1 SchKG ex lege dahingefallen. Die Beschwerde der Gläubigerin wurde folglich abgewiesen.
Regeste
Art. 279 Abs. 1 und Art. 280 Ziff. 1 SchKG; Arrestprosequierung durch Betreibung. Konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden und hat sich der Gläubiger gegen die betreffende Mitteilung nicht gewehrt, wurde nie eine Betreibung hängig und fällt der Arrest mangels erfolgreicher Prosequierung dahin (E. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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