Gesetzesartikel
Art. 67 SchKG – Betreibungsbegehren
9 Entscheide, in denen Art. 67 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stiftung errichtet Schuldbrief zur Sicherung einer Schenkungssteuerforderung: definitive Rechtsöffnung für Steuerforderung bei Betreibung auf Pfandverwertung unzulässig, nur provisorische Rechtsöffnung für Schuldbriefforderung zulässig (Art. 842 Abs. 2 ZGB)
- Erbe klagt gegen Pfandverwertung einer ungeteilten Erbschaft: Zustellung an einen Miterben rechtmässig, Aufschubsgesuch am Steigerungstag missbräuchlich (Art. 49 SchKG)
- Säumiger Versicherter wird vor Zustellung des Zahlungsbefehls in Liste der säumigen Versicherten eingetragen: Eintragung rechtens, weil Betreibungsmeldung bereits mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 erfolgte (§ 22 Abs. 1 KVGG/AG)
- Aberkennungsklage gegen Betreibung: Rückforderungsanspruch aus BewG statt vertraglichem Darlehensanspruch zulässig, da identische Forderung (Art. 58 Abs. 1 ZPO)
- Schuldnerin bestreitet provisorische Rechtsöffnung für Darlehenszinsen: Zinsfälligkeit unabhängig von Kündigung, Abtretungsumfang nicht glaubhaft bestritten (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG)
- Schuldner beanstandet Zahlungsbefehl über über 80 Millionen Franken wegen unklarer Forderungsangaben: Angaben zu rechtskräftigen Steuerentscheiden und -verfügungen genügen für Erkennbarkeit der Forderung (Art. 69 SchKG)
- Betreibungsamt stellt für stille Betreibung mit sofortigem Rückzug Fr. 40.– in Rechnung: Gebühr nach Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG (Fr. 5.–) ist massgeblich (Art. 16 Abs. 4 GebV)
- Kanton Zürich stellt dreizehn Einzelforderungen in einem Betreibungsbegehren: Begrenzung auf zehn Forderungen durch Verordnung ist gesetzwidrig (Art. 67 SchKG)
- Klägerin klagt vor Handelsgericht Bern auf Erfüllung verschiedener Forderungen aus Werkvertrag, Verwaltung und Darlehen: Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) greift nicht, da früheres Solothurner Urteil nur Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen beurteilt hat (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.