Gemeinschuldner beantragt Nichtigkeit der Kollokation der Forderung seiner Ehefrau im Konkurs: Kein zulässiges Interesse, Täuschung nicht nachgewiesen (Art. 22 SchKG)
- Datum
- 01.03.2021
- Geschäftsnummer
- 5A 714/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 71 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 6 BZP Art. 6 EMRK Art. 17 SchKG Art. 19 SchKG Art. 20a SchKG Art. 22 SchKG Art. 244 SchKG Art. 250 SchKG Art. 309 StPO
Zusammenfassung
Ein Gemeinschuldner wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht, um die Nichtigkeit der Kollokation einer Forderung seiner Ehefrau im gegen ihn eröffneten Konkursverfahren feststellen zu lassen. Er behauptete, die Forderung beruhe auf einer Täuschung und sei daher nichtig. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde abgewiesen, weil keine Indizien für arglistiges Verhalten vorlägen und der Gemeinschuldner kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Kollokationsplans habe. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, sein Anhörungsrecht sei verletzt worden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer als Gemeinschuldner grundsätzlich nicht berechtigt ist, den Bestand einer angemeldeten Forderung anzufechten, es sei denn, er ist direkt in seinen eigenen Interessen betroffen. Eine Ausnahme liegt hier nicht vor, da der Beschwerdeführer keine solchen direkten Interessen geltend macht. Die Behauptung der Nichtigkeit der Kollokationsverfügung setzt einen besonders schweren Mangel voraus, nämlich die Verletzung von Vorschriften im öffentlichen Interesse oder im Interesse nicht am Verfahren Beteiligter gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG. Für die Annahme betrügerischer Machenschaften, die eine Nichtigkeit begründen könnten, sind gewichtige und nachweisbare Indizien für Arglist erforderlich. Die Vorinstanz hatte aufgrund der vorgelegten Belege und Auflistungen (Steuerzahlungen, Abrechnungen, Kinderbetreuungskosten) Täuschungshandlungen und einen Täuschungsvorsatz verneint. Der Beschwerdeführer brachte keine hinreichenden Rügen vor, die eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz darlegen würden, wie dies gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG erforderlich ist. Auch die geltend gemachte Verletzung des Anhörungsrechts war nicht nachvollziehbar, da die Anhörung nach der Aufhebung des ersten Kollokationsplans erfolgte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf die Nichtigkeit des Kollokationsplans eine nicht zulässige materielle Kritik darstellt und keine Verfahrensfehler vorliegen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer berechtigt wäre. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.
Die Entscheidung klärt präzise die enge Grenze zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit einer Kollokationsverfügung im Konkursrecht und bestätigt die hohe Beweislast für die Annahme betrügerischer Machenschaften im Sinne von Art. 22 SchKG. Sie unterstreicht zudem die restriktive Handhabung des Anfechtungsrechts des Gemeinschuldners bei der Kollokation fremder Forderungen.
Regeste
Nichtigkeit einer Kollokation | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Nachbarn klagen gegen Baubewilligung für Mobilfunkantenne: Keine antennenfreie Zone, Grenzwerte der NISV rechtmässig, QS-System und Messmethoden tauglich (Art. 13 Abs. 2 USG)
- Ehefrau beschwert sich gegen Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Betrugs im Zusammenhang mit Gütertrennung und Scheidungsvereinbarung: Kein hinreichender Tatverdacht feststellbar (Art. 309 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 1 StPO)
- Beschwerde gegen Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Betreibungsamt-Mitarbeitern wegen digitaler Unterschrift auf Zahlungsbefehl abgewiesen (Art. 90 BGG)
- Anwohner beantragen Unterschutzstellung der Stammerau und Aufhebung des Gestaltungsplans: Kein einklagbarer Anspruch auf Planungszone trotz ISOS-Erfassung (Art. 21 Abs. 2 und Art. 27 RPG)
- Kollokationsklage gegen Zulassung einer Forderung aus englischem Urteil: Verjährung nach englischem Recht beurteilt, Rechtsöffnungsklage vom 27. November 2018 wahrt sechsjährige Frist (Art. 148 IPRG)
- FIFA-Präsident Blatter und Vizepräsident Platini vereinbaren mündlich jährliche Beratervergütung von Fr. 1 Million: Zahlung von Fr. 2 Millionen und Sozialversicherungsbeiträgen nicht betrügerisch, sondern geschuldet (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- Beschuldigter beantragt Einstellung statt Nichtanhandnahme und Entschädigung nach strafrechtlicher Voruntersuchung ohne Tatverdacht: Kein schutzwürdiges Interesse, geringfügige Aufwendungen rechtfertigen keine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 310 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)
- Bewohner klagt gegen Baubewilligung für Mobilfunkanlage: Keine Verletzung des Umweltschutzrechts durch Einhaltung der NISV-Grenzwerte (Art. 1 USG)