Justizze.

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Justizze. Art. 22 SchKG

Bundesgericht

Gemeinschuldner beantragt Nichtigkeit der Kollokation der Forderung seiner Ehefrau im Konkurs: Kein zulässiges Interesse, Täuschung nicht nachgewiesen (Art. 22 SchKG)

Datum
01.03.2021
Geschäftsnummer
5A 714/2020
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 71 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 6 BZP Art. 6 EMRK Art. 17 SchKG Art. 19 SchKG Art. 20a SchKG Art. 22 SchKG Art. 244 SchKG Art. 250 SchKG Art. 309 StPO

Zusammenfassung

Ein Gemeinschuldner wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht, um die Nichtigkeit der Kollokation einer Forderung seiner Ehefrau im gegen ihn eröffneten Konkursverfahren feststellen zu lassen. Er behauptete, die Forderung beruhe auf einer Täuschung und sei daher nichtig. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde abgewiesen, weil keine Indizien für arglistiges Verhalten vorlägen und der Gemeinschuldner kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Kollokationsplans habe. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, sein Anhörungsrecht sei verletzt worden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer als Gemeinschuldner grundsätzlich nicht berechtigt ist, den Bestand einer angemeldeten Forderung anzufechten, es sei denn, er ist direkt in seinen eigenen Interessen betroffen. Eine Ausnahme liegt hier nicht vor, da der Beschwerdeführer keine solchen direkten Interessen geltend macht. Die Behauptung der Nichtigkeit der Kollokationsverfügung setzt einen besonders schweren Mangel voraus, nämlich die Verletzung von Vorschriften im öffentlichen Interesse oder im Interesse nicht am Verfahren Beteiligter gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG. Für die Annahme betrügerischer Machenschaften, die eine Nichtigkeit begründen könnten, sind gewichtige und nachweisbare Indizien für Arglist erforderlich. Die Vorinstanz hatte aufgrund der vorgelegten Belege und Auflistungen (Steuerzahlungen, Abrechnungen, Kinderbetreuungskosten) Täuschungshandlungen und einen Täuschungsvorsatz verneint. Der Beschwerdeführer brachte keine hinreichenden Rügen vor, die eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz darlegen würden, wie dies gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG erforderlich ist. Auch die geltend gemachte Verletzung des Anhörungsrechts war nicht nachvollziehbar, da die Anhörung nach der Aufhebung des ersten Kollokationsplans erfolgte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf die Nichtigkeit des Kollokationsplans eine nicht zulässige materielle Kritik darstellt und keine Verfahrensfehler vorliegen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer berechtigt wäre. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.

Die Entscheidung klärt präzise die enge Grenze zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit einer Kollokationsverfügung im Konkursrecht und bestätigt die hohe Beweislast für die Annahme betrügerischer Machenschaften im Sinne von Art. 22 SchKG. Sie unterstreicht zudem die restriktive Handhabung des Anfechtungsrechts des Gemeinschuldners bei der Kollokation fremder Forderungen.

Regeste

Nichtigkeit einer Kollokation | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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