Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 7 StPO

Bundesgericht

Beschwerde gegen Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Betreibungsamt-Mitarbeitern wegen digitaler Unterschrift auf Zahlungsbefehl abgewiesen (Art. 90 BGG)

Datum
16.11.2023
Geschäftsnummer
1C 272/2023
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 BGG Art. 95 BGG Art. 30 BV Art. 17 EG-StPO/SG Art. 6 EMRK Art. 69 SchKG Art. 7 StPO Art. 309 StPO Art. 310 StPO Art. 6 VFRR

Zusammenfassung

A.________ erstattete Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betreibungsamtes Gossau wegen Urkundenfälschung, Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs, Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Nötigung. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, Strafuntersuchungen aufzunehmen. Streitig war, ob die Verwendung einer digitalen Nachbildung der Unterschrift der Amtsleiterin auf einem Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2022 strafrechtlich relevant ist und ob die Vorinstanz die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewahrt hat.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass der angefochtene Entscheid ein zulässiger Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz ist und der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt war. Zur Sache führt das Gericht aus, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Verwendung einer digitalen Nachbildung der Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2022 nach Art. 69 Abs. 1 SchKG und Art. 6 VFRR zulässig ist und keine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist. Die Vorinstanz hat schlüssig dargelegt, dass der Zahlungsbefehl mittels des digitalen Gesuchsprogramms "eSchKG" und des Programms "Themis" automatisch generiert wurde und die Amtsleiterin als Verantwortliche für alle Amtsgeschäfte gilt, auch wenn sie krankheitsbedingt abwesend war. Der Beschwerdeführer hat nicht rechtsgenügend dargelegt, inwiefern diese Erwägungen eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellen würden; die bloße Verwendung von Anführungszeichen in der Sachverhaltsdarstellung und die Feststellung, es lägen "nicht ansatzweise hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten" vor, reichen nicht aus, um einen Anschein der Befangenheit zu begründen. Ferner hält das Bundesgericht fest, dass für die Erteilung der Ermächtigung nach Art. 309 und 310 StPO ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten erforderlich ist, das hier nicht gegeben ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grössenabweichung der digitalen Unterschrift lässt sich nicht als strafrechtlicher Anhaltspunkt qualifizieren, und sein Vergleich mit Banknoten ist ungeeignet. Auch die Behauptung, der automatisierte Prozess widerspreche der gebotenen Sorgfalt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Bundesgericht stützt sich dabei auf Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 309 und 310 StPO, Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO/SG, Art. 69 Abs. 1 SchKG und Art. 6 VFRR. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG und hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu leisten. Die Entscheidung klärt endgültig, dass digitale Nachbildungen von Unterschriften auf offiziellen Betreibungsformularen grundsätzlich zulässig sind und nicht automatisch strafrechtliche Relevanz entfalten.

Regeste

Ermächtigung | Verwaltungsverfahren

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide