Bewohner klagt gegen Baubewilligung für Mobilfunkanlage: Keine Verletzung des Umweltschutzrechts durch Einhaltung der NISV-Grenzwerte (Art. 1 USG)
- Datum
- 05.05.2021
- Geschäftsnummer
- 1C_375/2020
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 71 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 10 BV Art. 11 BV Art. 13 BV Art. 74 BV Art. 78 BV Art. 6 BZP Art. 17 BZP Art. 72 BZP Art. 1 NISV Art. 2 NISV Art. 3 NISV Art. 4 NISV Art. 5 NISV Art. 13 NISV Art. 34 RPG Art. 1 USG Art. 11 USG Art. 12 USG Art. 13 USG Art. 14 USG Art. 15 USG
Zusammenfassung
Ein Bewohner einer Liegenschaft im Einspracheperimeter einer geplanten Mobilfunkanlage sowie eine weitere Einsprecherin erhoben Beschwerde gegen die Baubewilligung des Gemeinderats Arth, die vom Regierungsrat des Kantons Schwyz und vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigt worden war. Sie rügten, die geplante Anlage verstoße gegen das Bundesrecht zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung, insbesondere weil die geltenden Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) unzureichend seien und weder Menschen noch Tiere und Pflanzen wirksam schützten. Die Beschwerdeführerin verstarb im Verlauf des Verfahrens; ihre Erben verzichteten auf Fortführung der Beschwerde.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde in Bezug auf die Erbengemeinschaft infolge Rückzugs abzuschreiben ist, da alle Erben ausdrücklich auf die Fortführung verzichtet haben. In Bezug auf den verbliebenen Beschwerdeführer wird die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als Bewohner einer Liegenschaft im Einspracheperimeter zur Beschwerde berechtigt. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die geplante Mobilfunkanlage sowohl den vorsorglichen Anlagegrenzwert als auch den Immissionsgrenzwert der NISV einhält. Die NISV-Grenzwerte beruhen auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen, und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie angepasst werden müssten; das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bestätigt dies in seiner Stellungnahme. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, dass die geplante Anlage gegen die NISV verstößt, und seine pauschalen Behauptungen über eine eindeutige Schädigung von Tieren und Pflanzen durch nichtionisierende Strahlung bleiben unbegründet und werden durch keine wissenschaftlichen Studien untermauert. Es fehlen stichhaltige Hinweise auf eine konkrete Gefährdung von Tieren oder Pflanzen, sodass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Verordnungsrecht den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand wiedergibt. Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen rechtmäßigen Entscheid, der die Anforderungen des Umweltschutzgesetzes (USG) und der NISV erfüllt (Art. 1 Abs. 1 USG, Art. 1 NISV, Art. 13 Abs. 1 NISV, Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV, Art. 14 lit. a USG). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- und hat der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Rechtmäßigkeit von Mobilfunkbaubewilligungen unterstreicht, solange die NISV-Grenzwerte eingehalten werden, und klärt, dass pauschale Kritik an der NISV ohne konkrete, wissenschaftlich belegte Gefährdungshinweise nicht ausreicht, um eine Bundesrechtswidrigkeit nachzuweisen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.