Anwohner beantragen Unterschutzstellung der Stammerau und Aufhebung des Gestaltungsplans: Kein einklagbarer Anspruch auf Planungszone trotz ISOS-Erfassung (Art. 21 Abs. 2 und Art. 27 RPG)
- Datum
- 24.01.2023
- Geschäftsnummer
- 1C_753/2021
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 71 BGG Art. 89 BGG Art. 9 BV Art. 26 BV Art. 29 BV Art. 36 BV Art. 78 BV Art. 6 BZP Art. 17 BZP Art. 24 BZP Art. 2 NHG Art. 5 NHG Art. 6 NHG Art. 7 NHG Art. 8 NHG Art. 17a NHG Art. 25 NHV Art. 23 PBG Art. 24 PBG Art. 1 RPG Art. 15 RPG Art. 21 RPG Art. 27 RPG Art. 3 RPV
Zusammenfassung
Miteigentümer einer Liegenschaft angrenzend an das Grundstück Stammerau in Frauenfeld erhoben Beschwerde gegen die Genehmigung des Gestaltungsplans Stammerau durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau sowie gegen die Ablehnung ihres Gesuchs um Unterschutzstellung der gesamten Parzelle Nr. 761. Sie machten geltend, die Stammerau sei im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) erfasst und müsse daher vollständig freigehalten werden; zudem sei der seit 1987 geltende Zonenplan überholt und bedürfe einer Überprüfung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG; ein Erlass einer Planungszone zur Sicherung einer künftigen Neuordnung sei zwingend erforderlich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies beide Beschwerden ab. Die Beschwerdeführenden wandten sich daraufhin ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab, weil die Beschwerdeführenden keinen einklagbaren Anspruch auf Erlass einer Planungszone oder auf Überprüfung des Zonenplans geltend machen konnten. Der geltende Zonenplan stammt zwar aus dem Jahr 1987, doch sah das Verwaltungsgericht – und das Bundesgericht folgte dieser Beurteilung – keine erhebliche Änderung der Verhältnisse, die eine Überprüfung nach Art. 21 Abs. 2 RPG geboten hätte: Die Gemeinde Frauenfeld verfügt nicht über zu grosse, sondern zu kleine Bauzonen, und die Parzelle Nr. 761 grenzt an drei Seiten an bereits bebautes Gebiet; eine tatsächliche Gefährdung der künftigen Planung durch ihre Überbauung ist deshalb nicht erkennbar. Auch das ISOS-Erfassung der Stammerau begründet keinen Anspruch auf vollständige Freihaltung: Das Erhaltungsziel „a“ ist als Empfehlung zu verstehen, nicht als zwingende Vorgabe; die eidgenössischen Kommissionen (ENHK und EKD) haben in mehreren Stellungnahmen klargestellt, dass eine Überbauung unter bestimmten Bedingungen vereinbar ist – insbesondere bei einem Abstand von 40 m zum Walzmühle-Ensemble, einer Konzentration der Bebauung auf den nordwestlichen Teil und einer verdichteten Bauweise mit zwei L-förmigen Baukörpern. Diese Vorgaben wurden im Gestaltungsplan umgesetzt, was die Kommissionen in ihrer letzten Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 ausdrücklich bestätigt haben. Die Beschwerdeführenden brachten keine substanziierte Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen vor, sodass das Bundesgericht auf diese Rügen nicht einzutreten brauchte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auch die Rüge einer willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts (Art. 9 BV) war unbegründet, da das Verwaltungsgericht die kantonalen Vorgaben des PBG (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 2) sachgerecht geprüft hatte und die Gestaltungsplanpflicht auch dem Interesse an einer haushälterischen Bodennutzung und Verdichtung Rechnung trägt. Die Beschwerden wurden daher abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- wurden den Beschwerdeführenden auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Entwicklung der Rechtsprechung zur Planungszone fortsetzt: Es bestätigt, dass ein Anspruch auf Erlass einer Planungszone nur ausnahmsweise besteht und stets eine Interessenabwägung erfordert, bei der das öffentliche Interesse an einer stabilen Nutzungsplanung und an einer verdichteten Bauweise gegenüber dem Denkmalschutzinteresse abzuwägen ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
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