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Justizze. Art. 63 ZPO

Bundesgericht

Klage nach Nichteintretensentscheid: Monatsfrist beginnt mit Zustellung, nicht Rechtskraft; Beschwerde abgewiesen (Art. 63 Abs. 1 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 III 610 · ATF 138 III 610 · DTF 138 III 610
Datum
09.10.2012
Geschäftsnummer
4A_297/2012
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 12 ZPO Art. 18 ZPO Art. 63 ZPO Art. 106 ZPO Art. 107 ZPO Art. 142 ZPO Art. 145 ZPO Art. 146 ZPO Art. 311 ZPO

Zusammenfassung

Ein Kläger reichte eine Klage aus einem Mäklervertrag beim Bezirksgericht Zürich ein, welches mangels sachlicher Zuständigkeit nicht darauf eintrat. Nach Ablauf einer bestimmten Frist erhob er die Klage erneut beim Handelsgericht des Kantons Zürich. Die Beklagte machte die örtliche Unzuständigkeit geltend, da sie ihren Hauptsitz verlegt hatte. Das Handelsgericht wies die Klage ab, weil die gesetzliche Frist für die Neueinreichung versäumt worden sei und keine Zuständigkeit am Ort der ehemaligen Niederlassung bestehe. Der Kläger focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und rügte insbesondere den Beginn der Frist sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es bestätigt, dass die Monatsfrist zur Neueinreichung einer Klage nach einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO bereits mit der Zustellung des Entscheides zu laufen beginnt und nicht erst mit dessen Rechtskraft. Diese Auslegung stützt sich auf die historische Analogie zu aArt. 139 OR und die herrschende Lehre, wonach aus Gründen der Rechtssicherheit auf die Zustellung abzustellen ist. Im konkreten Fall wurde der Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts am 5. August 2011 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien begann die Frist am 16. August 2011 zu laufen und endete am 16. September 2011. Die erneute Einreichung beim Handelsgericht am 17. Oktober 2011 war daher verspätet.

Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit hält das Gericht fest, dass diese am Ort der Zweigniederlassung gemäss Art. 12 ZPO nicht gegeben ist. Die Zweigniederlassung existierte zum Zeitpunkt der Erteilung des Maklermandats im August 2009 noch nicht. Das vom Kläger vorgelegte Formular datiert vom November 2009, als die Beklagte ihren Sitz noch am selben Ort hatte. Der Kläger konnte somit nicht darlegen, dass die Klage aus dem Betrieb der später errichteten Zweigniederlassung resultiert. Zudem genügt die Begründung der Beschwerde in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, da der Kläger auf die Argumentation der Vorinstanz nicht eingeht.

Schliesslich prüft das Gericht die Rüge gegen die Parteientschädigung. Es hält fest, dass die Kostenverteilung nach Art. 106 ZPO erfolgt und eine Abweichung nach Art. 107 ZPO nicht geboten ist. Dass das Gericht die Unzuständigkeit von Amtes wegen prüfte, obwohl die Beklagte primär andere Gründe vorbrachte, rechtfertigt keine Reduktion der Entschädigung. Die Beklagte war im Ergebnis unterliegend, weshalb ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen war. Da sich die Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht nicht vernehmen liess, wird ihr dort keine Entschädigung zugesprochen.

Regeste

Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit; Frist zur Einreichung bei dem zuständigen Gericht (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Tritt ein Gericht auf eine Klage zufolge fehlender Zuständigkeit nicht ein und wird gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen, so beginnt die Monatsfrist, in der nach Art. 63 Abs. 1 ZPO die Klage zur Erhaltung der Rechtshängigkeit beim zuständigen Gericht neu einzureichen ist, bereits mit der Zustellung des Nichteintretensentscheides zu laufen, nicht erst mit dessen Rechtskraft (E. 2). Regeste Litispendance en cas d'incompétence du tribunal; délai pour introduire l'instance devant le tribunal compétent (art. 63 al. 1 CPC). Si un tribunal se déclare incompétent pour entrer en matière sur une action et qu'aucun recours n'est formé contre cette décision, le délai d'un mois dans lequel, d'après l'art. 63 al. 1 CPC, l'action doit être réintroduite devant le tribunal compétent, commence à courir déjà avec la notification de la décision d'irrecevabilité, et non pas seulement avec son entrée en force (consid. 2). Regesto Litispendenza in caso di incompetenza del tribunale; termine per proporre l'atto al tribunale competente (art. 63 cpv. 1 CPC). Se un tribunale respinge per incompetenza un'azione e questa decisione non viene impugnata, il termine di un mese, entro il quale giusta l'art. 63 cpv. 1 CPC l'atto dev'essere riproposto al tribunale competente per mantenere la litispendenza, comincia già a decorrere con la notifica e non solo con la crescita in giudicato della decisione di irricevibilità (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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