Gesetzesartikel
Art. 145 ZPO – Stillstand der Fristen
7 Entscheide, in denen Art. 145 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kollokationsklage im Konkurs: Klagefrist wird durch COVID-19-Gerichtsferienverordnung verlängert, Art. 145 Abs. 1 ZPO ist anwendbar (Art. 250 Abs. 2 SchKG)
- Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Israel verpasst Frist für Beschwerde gegen Bundessteuerentscheid und begründet Einsprache gegen Ermessensveranlagung unzureichend (Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 2 StHG)
- Nachbarn klagen auf Zurückschneiden von Thuja, Lorbeer, Kirsche und Bambus: Beschwerde wegen ungültiger Klagebewilligung und Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen (Art. 688 ZGB)
- Fristversäumnis bei betreibungsamtlicher Schätzung: Keine Anwendung von ZPO-Gerichtsferien und Belehrungspflicht (Art. 145 Abs. 3 ZPO)
- Baueinsprache: Fristenstillstand gilt trotz Summarverfahren ohne Hinweis in Rechtsmittelbelehrung; Rückweisung (Art. 145 Abs. 3 ZPO)
- Kündigungsmietstreit: Frist zur Klage nach Schlichtung unterliegt altem Recht, ZPO-Friststillstand unanwendbar (Art. 404 ZPO)
- Klage nach Nichteintretensentscheid: Monatsfrist beginnt mit Zustellung, nicht Rechtskraft; Beschwerde abgewiesen (Art. 63 Abs. 1 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.