Gesetzesartikel
Art. 234 ZPO – Säumnis an der Hauptverhandlung
3 Entscheide, in denen Art. 234 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beklagte erscheint unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren: Säumnisfolge tritt unmittelbar ein, Gehörsrüge verneint (Art. 234 Abs. 1 ZPO)
- Beschwerdeführerin lehnt Videokonferenz-Hauptverhandlung ab: Keine gesetzliche Grundlage in der ZPO, Beschwerde gutgeheissen (Art. 228 ff. ZPO)
- Nachbarn klagen auf Zurückschneiden von Thuja, Lorbeer, Kirsche und Bambus: Beschwerde wegen ungültiger Klagebewilligung und Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen (Art. 688 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.