Gesetzesartikel
Art. 246 ZPO – Prozessleitende Verfügungen
1 Entscheid, in dem Art. 246 ZPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.