Gesetzesartikel
Art. 202 ZPO – Einleitung
4 Entscheide, in denen Art. 202 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Widerklage im Schlichtungsverfahren: Klagebewilligung für Hauptklägerin reicht nicht für selbständige Prosequierung der Widerklage (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO)
- Mieter klagt auf Feststellung der Nichtigkeit einer Kündigung wegen fehlender Form: Schlichtungsbehörde darf bei offensichtlicher Unzuständigkeit nicht eintreten, weil nur Mobilheimplatz, nicht Wohnraum gemietet wurde (Art. 200 Abs. 1 ZPO)
- Aktionär klagt gegen Generalversammlungsbeschluss: Rechtshängigkeit rückdatiert trotz fehlender Originalneueinreichung, überspitzter Formalismus verletzt Art. 29 BV (Art. 63 Abs. 1 ZPO)
- Nachbarn klagen auf Zurückschneiden von Thuja, Lorbeer, Kirsche und Bambus: Beschwerde wegen ungültiger Klagebewilligung und Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen (Art. 688 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.