Justizze.

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Justizze. Art. 133 ZGB

Bundesgericht

Vater klagt gegen alleinige elterliche Sorge der Mutter bei vereinbarter alternierender Obhut: Gesetzeswidrigkeit der Sorgeregelung führt zur Aufhebung und Rückweisung (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 III 97 · ATF 150 III 97 · DTF 150 III 97
Datum
20.12.2023
Geschäftsnummer
5A_33/2023
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 107 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 4 ZGB Art. 8 ZGB Art. 133 ZGB Art. 296 ZGB Art. 298 ZGB Art. 298b ZGB

Zusammenfassung

Ein Ehepaar trennte sich nach einer Ehe seit 2009 und vereinbarte im kantonalen Scheidungsverfahren eine Teilvereinbarung mit wechselnder Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder. Das Bezirksgericht schied die Ehe und übertrug die alleinige elterliche Sorge auf die Mutter, während die Obhut wechselnd erfolgen sollte. Der Vater erhob Berufung, die vom Obergericht abgewiesen wurde. Daraufhin legte er Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten und den zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder beim Vater festzulegen. Streitig waren insbesondere die Rechtmässigkeit der alleinigen Sorge bei alternierender Obhut sowie die Festlegung des Wohnsitzes der Kinder.

Das Bundesgericht hebt die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter auf, weil diese gesetzwidrig ist: Nach geltendem Recht ist die alternierende Obhut nur bei gemeinsamer elterlicher Sorge zulässig, wie aus Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 ZGB sowie Art. 298 Abs. 2ter und Art. 298b Abs. 3ter ZGB hervorgeht. Die Vereinbarung und gerichtliche Anordnung der wechselnden Betreuung setzt daher zwingend die gemeinsame elterliche Sorge voraus. Die Vorinstanz hatte zwar einen langanhaltenden Elternkonflikt festgestellt, doch kann dieser nicht die alleinige Sorge rechtfertigen, solange die Eltern gleichzeitig in der Lage sind, die tägliche Betreuung der Kinder wechselnd zu regeln – ein Sachverhalt, der die Annahme einer grundsätzlichen Kommunikationsunfähigkeit widerlegt. Damit ist die Übertragung der alleinigen Sorge an die Mutter gesetzeswidrig und muss aufgehoben werden. Die Sache wird an das Obergericht zurückgewiesen, damit dieses unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge prüft, ob einzelne Entscheidungsbefugnisse ausschliesslich einem Elternteil übertragen werden können. Hinsichtlich des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Kinder verweist das Bundesgericht darauf, dass beide Eltern denselben Wohnsitz in der Stadt U.________ haben; eine Festlegung beim Vater oder bei der Mutter ändert nichts an der praktischen Lebenssituation der Kinder und begründet daher kein schutzwürdiges Interesse des Vaters gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG. Auch die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) greift nicht, da der Vater keine konkrete Beeinträchtigung seines Rechts auf Gehör darlegen konnte. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden je zur Hälfte den Parteien auferlegt, vorläufig jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen; beide Parteien erhalten unentgeltliche Rechtspflege. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass die alternierende Obhut nicht mit der alleinigen elterlichen Sorge kombiniert werden darf – ein Grundsatz, der bereits in der Rechtsprechung verankert war, nun aber durch eine bindende Aufhebung und Rückweisung unterstrichen wird.

Regeste

Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 sowie Art. 298 Abs. 1 und 2 ter ZGB; Ehescheidung; elterliche Sorge; Unzulässigkeit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil bei gemeinsamer Obhut des Kindes durch beide Eltern. Auch im Kontext der Ehescheidung bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz, von dem nur ausnahmsweise abgewichen werden soll (E. 4.2). Das Gesetz eröffnet nicht die Möglichkeit, einem Elternteil zwar die (gemeinsame) Obhut, nicht jedoch das (gemeinsame) Sorgerecht einzuräumen. Daher ist es gesetzwidrig, trotz alternierender Obhut der Eltern die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu übertragen (E. 4.3). Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung, ob unter Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge einem Elternteil in Teilbereichen alleinige Entscheidbefugnisse zu übertragen sind (E. 4.4). Regeste Art. 133 al. 1 ch. 1 en relation avec l'art. 296 al. 2 ainsi que l'art. 298 al. 1 et 2 ter CC; divorce; autorité parentale; inadmissibilité de l'attribution de l'autorité parentale exclusive à l'un des parents en cas de garde conjointe de l'enfant par les deux parents. Dans le contexte du divorce également, l'autorité parentale conjointe constitue la règle, à laquelle il ne doit être dérogé qu'à titre exceptionnel (consid. 4.2). La loi ne permet pas d'accorder à l'un des parents la garde (conjointe), mais pas l'autorité parentale (conjointe). Il est donc contraire à la loi d'attribuer l'autorité parentale à un seul des parents malgré la garde alternée de ceux-ci (consid. 4.3). Renvoi de l'affaire à l'instance inférieure pour qu'elle examine si, tout en maintenant l'autorité parentale conjointe, il convient d'attribuer à l'un des parents des pouvoirs de décision exclusifs dans certains domaines (consid. 4.4). Regesto Art. 133 cpv. 1 n. 1 in relazione con l'art. 296 cpv. 2 e l'art. 298 cpv. 1 e 2 ter CC; divorzio; autorità parentale; inammissibilità dell'attribuzione dell'autorità parentale esclusiva a uno dei genitori nel caso in cui essi abbiano la custodia congiunta del figlio. Anche nel contesto del divorzio, l'autorità parentale congiunta è la regola, alla quale può essere derogato solo eccezionalmente (consid. 4.2). La legge non permette di accordare a uno dei genitori la custodia (congiunta) senza accordargli l'autorità parentale (congiunta). Risulta quindi contrario alla legge attribuire l'autorità parentale a uno solo dei genitori malgrado essi esercitino la custodia alternata (consid. 4.3). Rinvio della causa all'autorità precedente affinché esamini se, pur mantenendo l'autorità parentale congiunta, a uno dei genitori debbano essere conferiti poteri decisionali esclusivi in alcuni ambiti (consid. 4.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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