Justizze.

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Justizze. Art. 133 ZGB

Bundesgericht

Mutter beantragt Vaterschaftsaberkennung für Tochter aus Vergewaltigung: Aussichtslosigkeit der Abklärung und Kindeswohl sprechen gegen Aufhebung der rechtlichen Vaterschaft (Art. 133 Abs. 1 und Art. 176 Abs. 3 ZGB)

Datum
25.07.2022
Geschäftsnummer
5A 519/2022
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 75 BGG Art. 133 ZGB Art. 176 ZGB Art. 271 ZGB Art. 276 ZGB

Zusammenfassung

Eine Mutter beantragte beim Familiengericht Lenzburg die Errichtung einer behördlichen Massnahme zur Vaterschaftsaberkennung für ihre Tochter C.________, da ihr Ehemann nicht deren biologischer Vater sei; sie berief sich darauf, dass C.________ aus einer Vergewaltigung an der Fasnacht von einer Person namens U.________ hervorgegangen sei. Das Familiengericht lehnte eine behördliche Massnahme ab, das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte dies im Ergebnis, obwohl es die Prüfungspflicht der Kindesschutzbehörde betonte. Die Mutter erhob Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die Rückweisung der Sache zwecks Errichtung einer Beistandschaft sowie die Übernahme sämtlicher Kosten durch den Kanton.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten war. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllte, da sie sich nicht sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzte. Insbesondere richtete sich ihr Vorbringen gegen das Familiengericht und nicht gegen den oberinstanzlichen Entscheid, was einen Verstoss gegen Art. 75 Abs. 1 BGG darstellte. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass die Mutter nicht nachweisen konnte, dass die Abklärung der wahren Vaterschaft erfolgversprechend wäre: Sie hatte lediglich behauptet, C.________ sei aus einer Vergewaltigung durch U.________ hervorgegangen, ohne nähere Angaben zum mutmasslichen Erzeuger zu machen. Das Obergericht hatte daher zutreffend festgestellt, dass Abklärungen aussichtslos seien. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen über die elterliche Sorge (Art. 133 Abs. 1 ZGB), die Zuteilung des Kindes bei Trennung (Art. 176 Abs. 3 ZGB), die Unterhaltspflicht (Art. 276 ZGB) und das Bürgerrecht (Art. 271 ZGB) sowie des Kindeswohls kam das Bundesgericht zum Schluss, dass das Fortbestehen der rechtlichen Vaterschaft dem Kindeswohl am besten entsprach – insbesondere wegen der potentiellen Unterhaltsansprüche und Erbanwartschaften sowie der sozial-psychischen Nachteile einer Ein-Eltern-Situation, etwa bei einem plötzlichen Ausfall der Mutter. Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, fehlten die materiellen Voraussetzungen für unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass bei Vaterschaftsaberkennungen die Aussichtslosigkeit der biologischen Klärung und das umfassende Kindeswohl im Vordergrund stehen, auch wenn die rechtliche Vaterschaft auf einer Vergewaltigung beruht.

Regeste

Vaterschaftsaberkennung | Familienrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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