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Justizze. Art. 133 ZGB

Bundesgericht

Vater beantragt alternierende Obhut für zwei Kinder mit ADS/ADHS: Bundesgericht lehnt ab wegen fehlender elterlicher Kooperation, Stabilitätsbedürfnis und klarem Kinderwillen (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB)

Datum
20.03.2026
Geschäftsnummer
5A_102/2025
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 114 ZGB Art. 133 ZGB Art. 277 ZGB Art. 298 ZGB

Zusammenfassung

Ein Vater erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, das seine Anträge auf alternierende Obhut für seine beiden Kinder mit ADS bzw. ADHS sowie auf Herabsetzung der Unterhaltszahlungen abgewiesen hatte. Streitig war insbesondere, ob die Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter oder unter eine alternierende Obhut gestellt werden sollten, wobei der Vater auch ein erweitertes Betreuungsmodell mit 40 Prozent Anteil beantragt hatte. Die Mutter hatte die Kinder seit der Trennung 2016/2017 kontinuierlich betreut und war die primäre Ansprechpartnerin für alle Fachpersonen im Zusammenhang mit den Diagnosen. Der Vater machte geltend, er sei erziehungsfähig, bereit zur aktiven Mitverantwortung und habe Homeoffice-Möglichkeiten, um die Betreuung unter der Woche sicherzustellen. Er kritisierte zudem die fehlende Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zur AD(H)S-Problematik im Hinblick auf die alternierende Obhut.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz ihre Entscheidung über die Obhutsregelung rechtmässig auf das Kindeswohl nach Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gestützt hatte. Entscheidend waren mehrere Faktoren: Erstens die bestehende ADS- bzw. ADHS-Diagnose beider Kinder, die nach den vorinstanzlichen Feststellungen eine besonders stabile und koordinierte Betreuung erfordern; zweitens die erschwerte Kommunikation und Kooperationsbereitschaft zwischen den Eltern, die die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hatte und die gerade bei diesen speziellen Bedürfnissen eine entscheidende Rolle spielt; drittens der klare Wille beider Kinder, an der bestehenden Wohnsituation festzuhalten und für beide dieselbe Regelung zu haben – ein Wille, den das Bundesgericht als nicht willkürlich festgestellt ansah; viertens die langjährige Stabilität der seit 2016/2017 bestehenden Betreuungsregelung bei der Mutter, die sich als förderlich für die Entwicklung der Kinder erwiesen hatte und deren abrupte Änderung im Interesse des Kindeswohls nicht geboten war. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass die Vorinstanz bei der Gesamtwürdigung dieser Kriterien einen falschen Gebrauch ihres Ermessens gemacht hätte. Auch sein Vorbringen zur fehlenden Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde zurückgewiesen, da die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte, dass ein solches Gutachten angesichts der gesamten Aktenlage keine neuen entscheiderheblichen Erkenntnisse liefern würde (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Da der Hauptantrag auf alternierende Obhut abgelehnt wurde, blieben die vom Kantonsgericht festgelegten Unterhaltszahlungen unverändert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), während eine Parteientschädigung abgelehnt wurde, weil der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden war (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hohe Gewichtung der elterlichen Kooperationsfähigkeit bei Kindern mit AD(H)S unterstreicht und zeigt, dass ein formaler Anspruch auf alternierende Obhut nicht besteht, wenn die konkreten Umstände – insbesondere der Kinderwille und die Stabilität – dagegen sprechen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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