Justizze.

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Justizze. Art. 29 BV

Bundesgericht

Vater beantragt vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege im Kindesschutzverfahren: Vorinstanz gewährt nur Teilbeträge, Bundesgericht bestätigt mittellose Lage nicht ausreichend nachgewiesen (Art. 29 Abs. 3 BV)

Datum
05.10.2022
Geschäftsnummer
5A 417/2022
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 40 KESR Art. 8 ZGB Art. 308 ZGB Art. 314 ZGB Art. 450 ZGB

Zusammenfassung

Ein Vater beantragte vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) unentgeltliche Rechtspflege in Verfahren betreffend seine Kinder, nachdem diese Beistandschaften erhalten und ihm Verfahrenskosten auferlegt worden waren. Die KESB lehnte das Gesuch ab. Das Obergericht des Kantons Zürich gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise – für den über Fr. 12'000.-- hinausgehenden Kostenbetrag. Der Vater beschwerte sich beim Bundesgericht und verlangte die vollumfängliche Gewährung sowie unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren. Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers korrekt beurteilt hatte, insbesondere hinsichtlich ungedeckter Gesundheitskosten, Elternbeiträgen für zwei weitere Kinder sowie Zahlungen für die Säule 3a.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Bedarfsrechnung der KESB grundsätzlich übernommen und sachgerecht ergänzt hatte, wobei ein monatlicher Gesamtbedarf von Fr. 8'269.80 bei einem Einkommen von Fr. 9'350.-- zu einem verfügbaren Überschuss von Fr. 1'080.20 führte. Davon hielt die Vorinstanz eine monatliche Ratenzahlung von mindestens Fr. 500.-- an die Verfahrenskosten für zumutbar, was innerhalb von zwei Jahren Fr. 12'000.-- entspricht – jenen Betrag, für den die unentgeltliche Rechtspflege bereits gewährt wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, zusätzliche Kosten wie höhere ungedeckte Gesundheitskosten (Fr. 341.-- statt Fr. 200.--), Elternbeiträge für D.A. und E.A. (Fr. 300.--) sowie Säule-3a-Zahlungen (Fr. 570.--) seien nicht berücksichtigt worden. Das Bundesgericht wies jedoch die Einreichung neuer Dokumente zur Säule-3a-Verpfändung als unzulässig zurück, weil sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgelegt werden müssen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Selbst unter Zugrundelegung der von ihm behaupteten höheren Kosten blieben dem Beschwerdeführer mehr als Fr. 500.-- pro Monat zur Deckung der Verfahrenskosten, sodass kein Verstoß gegen Art. 29 Abs. 3 BV vorlag. Die Vorinstanz hatte daher die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäß Art. 29 Abs. 3 BV zutreffend geprüft. Aufgrund der konkreten Umstände verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde damit gegenstandslos.

Regeste

Unentgeltliche Rechtspflege (Kinderbelange) | Familienrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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