Beschwerde gegen Gefährdungsmeldung im Erwachsenenschutzverfahren: Kein Rechtsweg, da Meldung keine anfechtbare Verfügung ist (Art. 450 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 04.04.2025
- Geschäftsnummer
- 5A 245/2025
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 108 BGG Art. 443 ZGB Art. 450 ZGB
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen eine von einer dritten Person bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Appenzell Ausserrhoden eingereichte Gefährdungsmeldung, die sie für unzutreffend hielt. Sie reichte beim kantonalen Obergericht eine Beschwerde ein, die dieses mit der Begründung nicht entgegennahm, dass eine Gefährdungsmeldung kein anfechtbares Verwaltungsverfahren darstelle. Dagegen legte die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde ein. Streitig war, ob gegen eine solche Meldung ein Rechtsweg besteht und ob die Beschwerde sachlich genug begründet war.
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten, weil sie offensichtlich nicht hinreichend begründet war und kein taugliches Anfechtungsobjekt vorlag.
Die Beschwerdeführerin hatte sich nicht sachgerichtet mit der zentralen Begründung des Obergerichts auseinandergesetzt, wonach nach Art. 450 Abs. 1 ZGB nur Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde anfechtbar sind, nicht aber eine Gefährdungsmeldung. Stattdessen wiederholte sie lediglich ihre Einwände gegen den Inhalt der Meldung und ihre Behandlung durch die KESB, was an der entscheidenden Rechtsfrage vorbeiging. Gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB handelt es sich bei einer Gefährdungsmeldung um eine informelle Mitteilung einer Drittpartei, die zwar zur Prüfung durch die KESB verpflichtet, aber nicht zwangsläufig zur Eröffnung eines Verfahrens führt; sie stellt daher keine Verfügung im Sinne des Rechtswegs dar. Da die Beschwerde damit offensichtlich nicht hinreichend begründet war, war gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren geboten. Die Gerichtskosten wurden gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG erlassen.
Dieses Urteil klärt endgültig, dass eine Gefährdungsmeldung nach Art. 443 Abs. 1 ZGB keine anfechtbare Verfügung ist und somit kein Rechtsweg nach Art. 450 Abs. 1 ZGB eröffnet – ein Grundsatzurteil zur Abgrenzung zwischen informeller Meldung und behördlichem Entscheid im Erwachsenenschutz.
Regeste
Gefährdungsmeldung (Erwachsenenschutz) | Familienrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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