Kinder und Ehefrau des Betroffenen beantragen Einsicht in Akten und Revision von Vermögensunterlagen im Erwachsenenschutzverfahren: Beschwerdeberechtigung verneint, Nichteintreten wegen mangelnder eigenen schutzwürdiger Interessen und ungenügender Begründung (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG)
- Datum
- 21.09.2023
- Geschäftsnummer
- 5A_266/2023
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 46 BGG Art. 76 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 24 BZP Art. 8 ZGB Art. 450 ZGB
Zusammenfassung
Die Kinder und die Ehefrau des D.A.________, eines 1942 geborenen Mannes, der im Pflegeheim lebt, wandten sich mehrfach an das Bezirksgericht Zofingen mit Gefährdungsmeldungen und Anträgen zur Überprüfung seiner Vermögensverhältnisse sowie zur Prüfung seiner Urteilsfähigkeit. Das Bezirksgericht wies sämtliche Anträge ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Angehörigen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, das auf die Beschwerde nicht eintrat, weil die Beschwerdeführer nicht legitimiert seien und ihr Ausstandsbegehren trölerisch sei. Dagegen legten die Angehörigen Beschwerde ans Bundesgericht, um den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zurückzuweisen. Streitgegenstand war insbesondere die Frage, ob die Angehörigen als nahestehende Personen im Sinne des ZGB beschwerdeberechtigt sind und ob ihre Beschwerde hinreichend begründet ist.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführer weder besonders berührt noch im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG im Besitz eines eigenen schutzwürdigen Interesses sind. Ihr Interesse am Schutz des ehelichen Vorsorgevermögens des Betroffenen ist bloss mittelbar und damit nicht hinreichend, um eine Beschwerdebefugnis zu begründen – dies gilt auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des ZGB über nahestehende Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB). Zudem erfüllt die Beschwerde die Begründungserfordernisse nach Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG nicht: Die Beschwerdeführer wiederholen lediglich ihre früheren, bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumente zur Befangenheit der Instruktionsrichterin, ohne sich konkret mit der vom Obergericht getroffenen Feststellung auseinanderzusetzen, das Ausstandsbegehren sei trölerisch und missbräuchlich. Auch bei der Frage der Beschwerdeberechtigung gehen sie nicht auf die entscheidenden Umstände ein, nämlich das Fehlen einer faktischen Verbundenheit zu dem Betroffenen und die Tatsache, dass ihre Interventionen nicht in dessen Interesse liegen. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung mit einem Scheidungsverfahren scheitert daran, dass dieses nicht vor dem Bundesgericht hängig ist und teilweise bereits abgeschlossen zu sein scheint, was die Voraussetzungen des Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP nicht erfüllt. Unter diesen Umständen sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kommt gemäss Art. 68 Abs. 1–3 BGG nicht in Betracht, da der Betroffene nicht anwaltlich vertreten war und keinen ausserordentlichen Aufwand nachweist. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Beschwerdebefugnis und der Begründungspflicht in zivilrechtlichen Bundesgerichtsverfahren, insbesondere bei Erwachsenenschutzangelegenheiten, wo bloße familienrechtliche Nähe allein nicht ausreicht, um ein eigenes, schutzwürdiges Interesse zu begründen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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