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Justizze. Art. 429 ZGB

Bundesgericht

Betroffene mit paranoider Schizophrenie wehrt sich gegen stationäre psychiatrische Begutachtung: Kein aktuelles Interesse am Entlassungsbegehren, Einweisung nach Art. 449 ZGB zur Abklärung der Verhältnisse zulässig (Art. 449 ZGB)

Datum
28.02.2020
Geschäftsnummer
5A_162/2020
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 100 BGG Art. 5 EMRK Art. 6 EMRK Art. 8 EMRK Art. 426 ZGB Art. 429 ZGB Art. 449 ZGB Art. 450 ZGB

Zusammenfassung

Eine Person mit paranoider Schizophrenie war seit dem 10. Januar 2020 ärztlich fürsorgerisch im Psychiatriezentrum U.________ untergebracht. Am 23. Januar 2020 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun (KESB) die Einweisung zur psychiatrischen Begutachtung an, befristet bis zum 4. März 2020. Gegen diesen Entscheid erhob die Betroffene Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, das am 10. Februar 2020 sowohl auf das Entlassungsbegehren nicht einging als auch die Beschwerde gegen die Einweisung zur Begutachtung abwies. Die Betroffene gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte ihre sofortige Entlassung sowie die Feststellung einer Verletzung der EMRK-Artikel 5, 6 und 8.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten ist. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Vorinstanzentscheids vom 10. Februar 2020 noch aufgrund der ärztlichen Anordnung vom 10. Januar 2020 fürsorgerisch untergebracht war; daher hätte eine Gutheissung der Beschwerde gegen die Einweisung zur Begutachtung nicht zur Entlassung geführt. Damit fehlte es an einem tatsächlichen, aktuellen Interesse an der Beurteilung des Entlassungsbegehrens gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Die Einweisung zur Begutachtung nach Art. 449 Abs. 1 ZGB ist zulässig, wenn eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht gezogen wird, aber wichtige Grundlagen für einen definitiven Einweisungsentscheid fehlen. Das Obergericht hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Dekompensation ihrer paranoiden Schizophrenie bei Medikamentenmalcompliance, vermehrter Konflikte mit Nachbarn, massivem Gewichtsverlust und Verdacht auf Verschmutzungswahn als akut selbstgefährdet und behandlungsbedürftig eingeschätzt worden war. Obwohl sich ihr Zustand im Vergleich zur Einweisungssituation verbessert hatte, zeigte sie weiterhin keine Krankheitseinsicht, bagatellisierte ihre Erkrankung und stufte sich lediglich als „psychisch etwas angeschlagen“ ein. Der Gesundheitszustand war daher noch nicht hinreichend stabilisiert, sodass eine vertiefte und sorgfältige Abklärung des aktuellen Krankheitsbildes und der allenfalls nötigen Behandlung und Betreuung erforderlich war. Ambulante Begutachtung war nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin keinen Mitwirkungswillen zeigte und den Verbleib in der Klinik nicht als notwendig erachtete. Die Dauer von rund sechs Wochen wurde als erforderlich angesehen, da die Begutachtung eine längere Beobachtungsphase benötigte. Das Psychiatriezentrum U.________ wurde als geeignete Einrichtung beurteilt. Die Beschwerdeführerin konnte den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig ausweisen. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war; Rechtsanwalt Roger Burges wurde als amtlicher Rechtsbeistand bestellt und mit Fr. 1'500.-- entschädigt. Diese Entscheidung klärt die strikte Trennung zwischen fürsorgerischer Unterbringung (Art. 426 oder Art. 429 ZGB) und Einweisung zur Begutachtung (Art. 449 ZGB) und betont, dass letztere allein der Abklärung der Verhältnisse dient und nicht durch eine bereits bestehende Unterbringung ersetzt wird.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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