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Justizze. Art. 298d ZGB

Bundesgericht

Kindesmutter verliert alternierende Obhut wegen wiederholter häuslicher Gewalt im Haushalt: Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater zur Wahrung des Kindeswohls (Art. 298d ZGB)

Datum
18.07.2025
Geschäftsnummer
5A_104/2025
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 8 ZGB Art. 298d ZGB Art. 308 ZGB Art. 450 ZGB

Zusammenfassung

Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes stritten vor dem Bundesgericht um die Obhutsregelung. Die Mutter hatte bislang gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut mit Wohnsitz bei ihr. Der Vater beantragte nach mehrfachen Vorfällen häuslicher Gewalt zwischen der Mutter und ihrem Partner die alleinige Obhut. Das kantonale Obergericht wies die Beschwerde der Mutter gegen die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater ab. Die Mutter erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Beibehaltung der alternierenden Obhut oder alternativ die Zuteilung der alleinigen Obhut an sie. Sie rügte zudem Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs und Willkür.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Mutter ab. Es stellte fest, dass die kantonale Vorinstanz zutreffend auf die wiederholten Vorfälle häuslicher Gewalt im Jahr 2022 und 2023 abstellte, die eine erhebliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 298d Abs. 1 ZGB darstellen. Die Vorinstanz hatte zurecht festgestellt, dass die Stabilität im Umfeld der Mutter nicht gegeben ist, solange das Risiko häuslicher Gewalt besteht, und dass ein gewalttätiges Umfeld eine Gefährdung für die geistige Integrität und Entwicklung des Kindes darstellt, auch wenn das Kind selbst nicht direkt betroffen war. Diese Feststellungen rechtfertigen die Neuregelung der Obhut zugunsten des Vaters zur Wahrung des Kindeswohls gemäss Art. 298d ZGB. Die Rügen der Mutter zur Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und zur Willkür (Art. 9 BV) waren unbegründet: Die Vorinstanz hatte die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung dargelegt, und die Mutter hatte keine hinreichende Sachverhaltsrüge erhoben, um die vorinstanzlichen Feststellungen zu erschüttern. Auch der Beweisantrag auf ein neues Fachgutachten wurde zutreffend nicht berücksichtigt, weil die Mutter nicht darlegte, welche konkrete Tatsache damit bewiesen werden sollte und der Antrag formal ungenügend war (Art. 8 ZGB). Die Beschwerde war daher unbegründet. Als unterliegende Partei trägt die Mutter die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--, die jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen werden. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde gutgeheissen, und ihre Rechtsanwältin Sarah Hebeisen wird mit Fr. 3'000.-- entschädigt. Dieses Urteil bestätigt die weitreichende Ermessensfreiheit der kantonalen Gerichte bei der Beurteilung des Kindeswohls und verdeutlicht, dass wiederholte häusliche Gewalt im Haushalt eine zwingende Grundlage für die Abänderung der Obhutsregelung darstellt, selbst wenn das Kind nicht direkt betroffen ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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