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Justizze. Art. 445 ZGB

Bundesgericht

Superprovisorische Erwachsenenschutzmassnahme: Keine kantonale Beschwerde zulässig, keine Rechtsverweigerung (Art. 445 Abs. 2 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 III 289 · ATF 140 III 289 · DTF 140 III 289
Datum
19.06.2014
Geschäftsnummer
5A_268/2014
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 98 BGG Art. 29 BV Art. 445 ZGB Art. 450a ZGB Art. 450b ZGB Art. 265 ZPO

Zusammenfassung

Eine Person wehrte sich gegen superprovisorische vorsorgliche Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die ohne vorherige Anhörung angeordnet worden waren. Die KESB hatte eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet, die Handlungsfähigkeit teilweise entzogen und Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch vorläufig vormerken lassen. Das kantonale Obergericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, da es solche Massnahmen erst nach einer Anhörung als anfechtbar ansah. Die betroffene Person rügte beim Bundesgericht eine formelle Rechtsverweigerung und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie der Massnahmen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es entschied, dass gegen superprovisorische Massnahmen im Erwachsenenschutz (Art. 445 Abs. 2 ZGB) kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht und das Nichteintreten des Obergerichts daher keine Rechtsverweigerung darstellt.

Das Gericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen. Zwar fehle es grundsätzlich an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1 BGG), da superprovisorische Massnahmen durch die anschliessende ordentliche vorsorgliche Massnahme ersetzt würden. Für die spezifische Rüge der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) sei das Obergericht jedoch letztinstanzlich. Das aktuelle praktische Interesse an der Beschwerde war zwar entfallen, weil die KESB während des bundesgerichtlichen Verfahrens die Massnahmen nach Anhörung bestätigt hatte. Das Gericht bejahte jedoch ein virtuelles Interesse, da sich die Situation jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum möglich wäre, zumal die Kantone unterschiedliche Praxis handhabten.

In der Sache legte das Gericht Art. 445 ZGB aus. Der Wortlaut der Absätze 1 bis 3 lasse verschiedene Interpretationen zu. Gestützt auf die Materialien und systematische Überlegungen kam das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB nicht für superprovisorische Massnahmen gilt. Sachliche Gründe sprächen dagegen: Die Wirkung soll von beschränkter Dauer sein, wobei "gleichzeitig" und "anschliessend" im Sinne von "unverzüglich" (vgl. Art. 265 Abs. 2 ZPO) zu verstehen sind. Eine selbstständige Anfechtbarkeit würde zu einer mehrfachen gerichtlichen Befassung führen und den Entscheid über die ordentliche vorsorgliche Massnahme präjudizieren. Zudem bestehe bereits ein effektiver Rechtsschutz durch die Möglichkeit, eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 450a Abs. 2, Art. 450b Abs. 3 ZGB) zu erheben, um die Dauer des Superprovisoriums zu begrenzen. Da die KESB die Massnahmen nach Anhörung bestätigt hatte, war das Verfahren gegenstandslos geworden, was die Unzulässigkeit der Sachbeschwerde bestätigte.

Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung wurde gestützt auf Art. 68 Abs. 3 BGG nicht zugesprochen.

Regeste

Art. 445 ZGB; Erwachsenenschutz; vorsorgliche Massnahmen ohne vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten; Beschwerdeweg. Entscheide über superprovisorische Massnahmen des Erwachsenenschutzes sind grundsätzlich nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (E. 1.1) und unterliegen auch nicht der Beschwerde gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB an das zuständige kantonale Gericht (E. 2). Regeste Art. 445 CC; protection de l'adulte; mesures provisionnelles sans audition préalable des participants à la procédure; voie de recours. Les décisions relatives aux mesures superprovisionnelles en matière de protection de l'adulte ne peuvent en principe être déférées au Tribunal fédéral (consid. 1.1) et ne sont pas non plus sujettes à recours devant l'autorité cantonale compétente selon l'art. 445 al. 3 CC (consid. 2). Regesto Art. 445 CC; protezione degli adulti; provvedimenti cautelari senza previa audizione delle persone che partecipano al procedimento; rimedio giuridico. Le decisioni in materia di provvedimenti supercautelari nell'ambito della protezione degli adulti non sono in linea di principio impugnabili mediante ricorso al Tribunale federale (consid. 1.1) e non sono nemmeno suscettive di reclamo secondo l'art. 445 cpv. 3 CC al competente giudice cantonale (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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