Gesetzesartikel
Art. 304 ZPO – Zuständigkeit
3 Entscheide, in denen Art. 304 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehepartner klagt vor Scheidung auf Aufhebung des Miteigentums an der Familienwohnung: Rechtshängigkeit bleibt bestehen, Zuständigkeit des Sachgerichts bleibt gewahrt (Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO)
- Vater klagt gegen Zustimmung der KESB zum Umzug des gemeinsamen Kindes nach Deutschland: Zuständigkeit lag beim Scheidungsgericht, doch Wegzug war rechtmässig, Beschwerde abgewiesen (Art. 301a Abs. 2 ZGB)
- Vater beantragt gemeinsame elterliche Sorge und Obhut für sein Kind, obwohl Mutter alleinige Sorge innehat und Erziehungsfähigkeitsgutachten keine Beeinträchtigung feststellt: Beschwerde abgewiesen wegen formeller Mängel und fehlender Kindeswohlgefährdung (Art. 296 Abs. 2 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.