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Justizze. Art. 81 SchKG

Bundesgericht

Schuldner beantragt definitive Rechtsöffnung abzuweisen wegen mündlicher Stundungsvereinbarung und Verrechnung: Kein Urkundenbeweis, Einwendungen unzulässig (Art. 81 Abs. 1 SchKG)

Datum
17.07.2017
Geschäftsnummer
5A_331/2017
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 113 BGG Art. 81 SchKG Art. 82 SchKG Art. 85 SchKG Art. 254 ZPO

Zusammenfassung

Ein Schuldner erhob Beschwerde gegen ein kantonales Urteil, das einer Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung für zwei Forderungen gewährte. Streitpunkt war, ob der Schuldner die Einwendungen der Stundung und der Verrechnung wirksam geltend machen konnte. Der Schuldner behauptete, es bestehe eine mündliche Vereinbarung über die Stundung sämtlicher gegenseitiger Nachlassforderungen bis zur Teilung eines weiteren Nachlasses und machte zudem eine Verrechnung geltend. Er kritisierte zudem, die Vorinstanz habe ihn nicht zur Beantwortung des Rechtsöffnungsgesuchs ausreichend gehört und die Gläubigerin nicht zur Vernehmlassung geladen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG für Einwendungen wie Stundung oder Tilgung der strikte Urkundenbeweis erforderlich ist – bloße Glaubhaftmachung genügt nicht. Der Beschwerdeführer hatte jedoch lediglich eine mündliche Vereinbarung behauptet und keinen Urkundenbeweis für eine Stundung nach Erlass der beiden Rechtsöffnungstitel vorgelegt; die Vorinstanz durfte diese daher als nicht erwiesen erachten. Auch die Verrechnungseinrede war ungenügend nachgewiesen und zudem erstmals im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, weshalb sie als unzulässiges Novum abgelehnt werden durfte. Die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtladung der Gläubigerin war unbegründet, weil der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, deren schutzwürdige Interessen geltend zu machen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Zudem war eine Fristwiederherstellung nicht erforderlich, weil die Erstinstanz seine nach Fristablauf eingereichte Eingabe trotzdem berücksichtigt hatte. Die Beschwerde genügte zudem nicht den formellen Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG, weil der Beschwerdeführer sich nicht mit der entscheidenden Begründung der Vorinstanz auseinandersetzte. Das Bundesgericht trug dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auf (Art. 66 Abs. 1 BGG) und sah keine Entschädigungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin, da diese nicht zur Vernehmlassung geladen worden war (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Beweisanforderung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren und die Unzulässigkeit von Einwendungen ohne Urkundenbeleg.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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