Justizze.

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Justizze. Art. 496 OR

Bundesgericht

Solidarbürgschaft für Konkursforderung: Provisorische Rechtsöffnung zulässig trotz Ersteigerung des Grundstücks durch Gläubigerin im Spezialliquidationsverfahren (Art. 496 OR, Art. 82 SchKG)

Datum
27.09.2023
Geschäftsnummer
5A_173/2023
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 118 OR Art. 493 OR Art. 496 OR Art. 82 SchKG Art. 135 SchKG Art. 230a SchKG

Zusammenfassung

Ein Schuldner hatte sich gegenüber einer Bank als Solidarschuldner für eine Forderung einer Drittpartei verbürgt. Nachdem über die Hauptschuldnerin Konkurs eröffnet und das Verfahren mangels Aktiven eingestellt worden war, beantragte die Bank provisorische Rechtsöffnung gegen den Bürgen. Der Bürgen erhob Beschwerde beim Bundesgericht und behauptete, durch die Ersteigerung des mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks der Hauptschuldnerin durch die Bank selbst sei es zur Konfusion gekommen und die Hauptforderung sowie seine Bürgschaft seien daher erloschen. Die Vorinstanzen hatten die Rechtsöffnung zugelassen und die Beschwerde abgewiesen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die provisorische Rechtsöffnung. Es stellte fest, dass ein formgültiger Solidarbürgschaftsvertrag vom 9. Oktober 2012 vorlag, der die Voraussetzungen des Art. 493 Abs. 1 OR erfüllte, und dass die Bank zusätzlich taugliche Schuldanerkennungen für die Hauptschuld – die Kreditverträge vom 10. Oktober 2012 und 9. Dezember 2014 – vorgelegt hatte. Damit waren die Voraussetzungen für die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG gegeben. Die Voraussetzungen für die Belangung des Solidarbürgen nach Art. 496 Abs. 1 OR waren ebenfalls erfüllt, weil die Hauptschuldnerin in Konkurs war und erfolglos gemahnt worden war. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass die Hauptschuld getilgt sei; vielmehr ergab die definitive Abrechnung des Konkursamts St. Gallen vom 18. August 2021 einen ungedeckten Verlust der Bank in Höhe von Fr. 2'038'952.90 aus der Grundpfandverwertung im Spezialliquidationsverfahren nach Art. 230a Abs. 2 SchKG. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei durch die Ersteigerung des Grundstücks durch die Bank zur Konfusion nach Art. 118 Abs. 1 OR gekommen, war unzutreffend, weil im Spezialliquidationsverfahren keine Überbindung der fälligen Schuld stattgefunden hatte, sondern diese „vorweg aus dem Erlös bezahlt“ wurde (Art. 135 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde war somit unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nach Art. 64 Abs. 1 BGG abgewiesen. Das Urteil klärt entscheidend, dass die Ersteigerung eines Grundstücks durch die Gläubigerin im Spezialliquidationsverfahren nicht automatisch zur Konfusion führt und die Bürgschaft daher nicht erlischt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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