Justizze.

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Justizze. Art. 29 BV

Bundesgericht

Vater beantragt unentgeltlichen Rechtsbeistand für kantonales Beschwerdeverfahren zur Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft: Kein besonders schwerer Eingriff in seine Rechtsstellung, daher Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV abgelehnt

Datum
24.08.2018
Geschäftsnummer
5A_242/2018
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 72 ZGB Art. 307 ZGB Art. 314 ZGB Art. 446 ZGB Art. 450f ZGB

Zusammenfassung

Ein geschiedener Vater beantragte bei der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft für seinen Sohn, um den persönlichen Verkehr mit ihm zu überwachen und zwischen den Eltern zu vermitteln. Die KESB trat auf das Gesuch nicht ein. Der Vater erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte dort unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung eines Rechtsbeistands. Das Verwaltungsgericht gewährte lediglich einen Verzicht auf den Kostenvorschuss, wies aber die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Dagegen legte der Vater Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Ablehnung der Verbeiständung aufzuheben und ihm für das kantonale wie auch für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Streitig war insbesondere, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege darstellt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar über unzureichende finanzielle Mittel verfügt, sein Rechtsbegehren jedoch aussichtslos erscheint, weil die Verweigerung der Besuchsrechtsbeistandschaft keinen besonders schweren Eingriff in seine Rechtsstellung darstellt. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass das Besuchsrecht grundsätzlich gelebt wird und regelmässige Kontakte ein- bis zweimal im Monat stattfinden; diese Feststellung beruhte auf den vorliegenden Akten, insbesondere auf Aussagen der Kindsmutter, und wurde vom Beschwerdeführer nicht mit der erforderlichen Begründung als willkürlich angefochten. Da kein besonders schwerer Eingriff droht, war eine unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 29 Abs. 3 BV nicht zwingend erforderlich. Auch sonst lagen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor, die eine solche Verbeiständung rechtfertigen würden: Der Beschwerdeführer verwies lediglich pauschal auf prozessuale Fragen zum Rechtsschutzinteresse, ohne deren konkrete Komplexität darzulegen; zudem hatte die KESB ihr Nichteintreten aus materiellen Gründen – nämlich der fehlenden Notwendigkeit einer Beistandschaft nach Art. 307 Abs. 1 ZGB – begründet, nicht aus formellen Erwägungen. Die antizipierte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, das aufgrund der bereits vorliegenden Aussagen keine weiteren Beweise erhob, war zulässig und nicht willkürlich. Damit war die Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren rechtmässig. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer trägt sämtliche Gerichtskosten von Fr. 500.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG), hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG), und dem Kanton Solothurn steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Aufgrund seiner finanziellen Lage wird eine reduzierte Gerichtsgebühr erhoben (Art. 65 Abs. 2 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Prüfung des Bundesgerichts hinsichtlich der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Rahmen von Kindesschutzverfahren, insbesondere wenn der Untersuchungsgrundsatz gilt und der Sachverhalt als überschaubar bewertet wird.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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