Dritteinsprecherin rügt Arrest auf ihr Konto zugunsten ausländischer Bank: Arrest als Sicherungsmassnahme nach LugÜ-Urteil zulässig, obwohl griechischer Rechtsschutzentscheid keine Geldleistungspflicht enthält (Art. 47 Abs. 2 LugÜ)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 693 · ATF 143 III 693 · DTF 143 III 693
- Datum
- 27.11.2017
- Geschäftsnummer
- 5A_899/2016
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 98 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 36 LugÜ Art. 47 LugÜ Art. 80 SchKG Art. 271 SchKG
Zusammenfassung
Eine griechische Bank erwirkte gegen ihren ehemaligen Chairman in Athen einen Rechtsschutzentscheid mit konservativer Beschlagnahme seines Vermögens zur Sicherung einer Geldforderung. Dieser Entscheid wurde in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Bank beantragte daraufhin beim Bezirksgericht Zürich die Verarrestierung bestimmter Vermögenswerte des Schuldners, darunter eines Kontos bei einer Schweizer Bank, das auf den Namen einer Schweizer Aktiengesellschaft lautete. Diese erhob Einsprache gegen den Arrest, weil das Konto nicht dem Schuldner gehöre. Das Bezirksgericht wies die Einsprache ab, das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dies. Die Aktiengesellschaft erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Arrest auf das Konto der Beschwerdeführerin. Es stellte fest, dass der griechische Rechtsschutzentscheid vom 12. Juni 2013, der eine konservative Beschlagnahme (Conservatory attachment) anordnete, in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden war. Gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ gewährt eine solche Vollstreckbarerklärung dem Gläubiger automatisch das Recht, Sicherungsmassnahmen zu verlangen, ohne dass zusätzlich ein Arrestgrund nach schweizerischem Recht vorliegen müsste. Der griechische Entscheid wirkte direkt auf das Vermögen (in rem) und war damit mit dem schweizerischen Arrest vergleichbar. Das Obergericht hatte zutreffend festgestellt, dass das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto zwar formal ihrem Namen gehörte, aber faktisch dem Arrestschuldner E.________ zuzuordnen war; eine Treuhandkonstruktion konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen. Der Arrest war daher als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ zulässig. Die Beschwerde richtete sich gegen die Anwendung von Art. 47 Abs. 2 LugÜ, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG sowie Art. 9 BV; das Bundesgericht hielt die Vorinstanzentscheidung für nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 30'000.--. Die Entscheidung klärt, dass ein ausländischer Rechtsschutzentscheid über konservative Beschlagnahme nach LugÜ in der Schweiz mittels Arrest umgesetzt werden kann, auch wenn er keine definitive Geldleistungspflicht enthält.
Regeste
Art. 47 Abs. 2 LugÜ, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; Sicherungsmassnahme nach Vollstreckbarerklärung einer in Griechenland erlassenen Beschlagnahme von Vermögenswerten. Die konservative Beschlagnahme nach griechischem Zivilprozessrecht gibt nach der Vollstreckbarerklärung die Befugnis, als Sicherungsmassnahme den Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG zu verlangen (E. 3). Regeste Art. 47 par. 2 CL, art. 271 al. 1 ch. 6 LP; mesure de sûreté prise après la déclaration constatant la force exécutoire d'une mise sous main de justice de biens prononcée en Grèce. La mise sous main de justice à des fins conservatoires prévue par le droit de procédure civile grec offre la possibilité de requérir le séquestre au sens des art. 271 ss LP à titre de mesure conservatoire après la déclaration constatant la force exécutoire (consid. 3). Regesto Art. 47 par. 2 CLug, art. 271 cpv. 1 n. 6 LEF; provvedimento cautelare dopo la dichiarazione di esecutività di un sequestro di valori patrimoniali pronunciato in Grecia. Il sequestro conservativo secondo il diritto processuale civile greco implica, dopo la dichiarazione di esecutività, l'autorizzazione a chiedere il sequestro giusta gli art. 271 segg. LEF quale provvedimento cautelare (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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