Arrestgläubigerin klagt gegen Aufhebung des Arrestbefehls: Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid ist mit Art. 9 BV vereinbar (Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 III 324 · ATF 145 III 324 · DTF 145 III 324
- Datum
- 03.04.2019
- Geschäftsnummer
- BGE 145 III 324
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine in Belize ansässige Gesellschaft beantragte beim Bezirksgericht Zürich einen Arrest gegen eine weitere in Belize ansässige Gesellschaft wegen einer angeblichen Darlehensforderung von USD 4'865'000.-. Der Arrest wurde bewilligt und vollzogen. Die Arrestschuldnerin erhob Einsprache, die vom Bezirksgericht abgewiesen wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich hob daraufhin den Arrestbefehl auf, weil es unechte Noven – also Tatsachen, die bereits vor dem Einspracheentscheid bestanden hatten – im Beschwerdeverfahren zuliess. Die Arrestgläubigerin beschwerte sich beim Bundesgericht und machte geltend, die Zulassung unechter Noven verstoße gegen Art. 9 BV.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, die Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid verstoße gegen Art. 9 BV. Das Bundesgericht stellte fest, dass die streitigen Noveneingaben vom 1. Dezember 2017 und vom 31. Januar 2018 den Ausschlag für die Gutheissung der Beschwerde durch das Obergericht und die Aufhebung des Arrestes gaben. Es prüfte daher zwingend, ob die Zulassung unechter Noven mit Art. 9 BV vereinbar ist. Unter systematischen und teleologischen Gesichtspunkten kam das Gericht zum Schluss, dass Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG sowohl echte als auch unechte Noven umfasst, da der Zweck der Norm darin besteht, den Arrest laufend zu aktualisieren und den Schuldner wirksam vor einem ungerechtfertigten Arrest zu schützen. Die historische Auslegung ergab keine klare Regelungsabsicht des Gesetzgebers gegen die Zulassung unechter Noven. Die Voraussetzungen für die Zulassung unechter Noven entsprechen analog Art. 317 Abs. 1 ZPO, insbesondere müssen sie ohne Verzug vorgebracht und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht worden sein. Das Obergericht hatte diese Vorgaben korrekt angewandt. Damit war die Beschwerde unbegründet.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG unechte Noven zulässt, sofern sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vorgebracht werden konnten und im Beschwerdeverfahren ohne Verzug eingereicht werden. Dies stellt eine bedeutende Klarstellung im Arrestrecht dar, da das Bundesgericht die Frage bislang offen gelassen hatte.
Regeste
Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG; Art. 9 BV; Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren. Prüfung, ob es sich mit Art. 9 BV verträgt, gestützt auf Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid unechte Noven zuzulassen (E. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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