Gesetzesartikel
Art. 271 SchKG – Arrestgründe
9 Entscheide, in denen Art. 271 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arresteinsprache gegen Vollstreckung eines singapurischen Urteils: Kein sachlicher Zusammenhang zwischen CEO-Tätigkeit und Kontoeröffnung für Ehefrau, Anknüpfung an Singapurrecht unzulässig (Art. 126 Abs. 2 IPRG)
- Arrestgläubigerin prosequiert schweizweiten Arrest am Wohnsitz des Schuldners und lässt bei anderem Betreibungsamt verarrestierte Vermögenswerte rechtshilfeweise pfänden: zulässig nach schweizweitem Arrestrecht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG)
- Steuerbehörde bestimmt Lead-Betreibungsamt ausserhalb Wohnsitzkanton: kantonale Aufsichtsbehörde darf Anordnung nicht prüfen, Beschwerde abgewiesen (Art. 17, 274 und 275 SchKG)
- Gläubiger beantragt Arrest gegen ungeteilte Erbschaft nach Tod des Schuldners im Ausland: Arrest ist zulässig, wenn Vermögenswerte in der Schweiz belegen sind (Art. 49 SchKG)
- Steuerbehörde ernennt Lead-Betreibungsamt für schweizweiten Arrestvollzug: Rechtshilfeweise Durchführung zulässig, Sicherstellungsverfügung bleibt wirksam (Art. 275 SchKG)
- Arrestgläubigerin aus Belize kann Forderung aus Kaufverträgen nicht glaubhaft machen, weil sie sich nicht substantiiert mit Protokoll vom 21.11.2011 auseinandersetzt (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG)
- Dritteinsprecherinnen rügen Arrest auf ihre Vermögenswerte zugunsten einer griechischen Bank: Arrest als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ zulässig, da griechische konservative Beschlagnahme vermögensbezogen wirkt (Art. 47 Abs. 2 LugÜ)
- Dritteinsprecherin rügt Arrest auf ihr Konto zugunsten ausländischer Bank: Arrest als Sicherungsmassnahme nach LugÜ-Urteil zulässig, obwohl griechischer Rechtsschutzentscheid keine Geldleistungspflicht enthält (Art. 47 Abs. 2 LugÜ)
- Pfändung von Guthaben bei ausländischer Zweigniederlassung einer Schweizer Bank: Zuständigkeit des Betreibungsamtes am Hauptsitz bejaht (Art. 22 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.