Steuerbehörde ernennt Lead-Betreibungsamt für schweizweiten Arrestvollzug: Rechtshilfeweise Durchführung zulässig, Sicherstellungsverfügung bleibt wirksam (Art. 275 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 III 138 · ATF 148 III 138 · DTF 148 III 138
- Datum
- 01.02.2022
- Geschäftsnummer
- 5A_1000/2020
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 19 SchKG Art. 89 SchKG Art. 271 SchKG Art. 274 SchKG Art. 275 SchKG Art. 181 StG Art. 182 StG Art. 78 StHG Art. 2 ZGB
Zusammenfassung
Der Arrestschuldner erhob Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden, mit dem die rechtshilfeweise Durchführung eines schweizweiten Arrestes durch das Betreibungsamt Maloja als Lead-Betreibungsamt bestätigt wurde. Streitig war insbesondere, ob eine Steuerbehörde ein Lead-Betreibungsamt benennen darf und ob der Arrestvollzug aufgrund einer fast fünf Jahre alten Sicherstellungsverfügung noch zulässig ist. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, das Vorgehen stelle eine Zermürbungstaktik dar und verletze das Gebot der schonenden Rechtsausübung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Arrestschuldner besonders berührt und zur Beschwerde berechtigt war. Zur Hauptsache entschied es, dass der rechtshilfeweise Arrestvollzug durch ein Lead-Betreibungsamt zulässig ist, weil ein einheitlicher schweizweiter Vollstreckungsraum einen koordinierten Vollzug erfordert und die fehlende ausdrückliche Regelung in Art. 275 SchKG eine planwidrige Lücke darstellt, die durch Analogie zu Art. 89 SchKG geschlossen wird. Die Bezeichnung des Lead-Betreibungsamtes durch die Steuerbehörde ist zulässig, da die Sicherstellungsverfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 27. Januar 2016 als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG gilt und der Vollzug des Steuerarrestes gemäss Art. 275 SchKG erfolgt; die kantonale Steuerbehörde ist dazu befugt, wie § 181 StG/ZH und § 182 Abs. 1 StG/ZH sowie Art. 78 StHG zeigen. Die Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 bleibt wirksam, weil die kantonale Aufsichtsbehörde nicht befugt ist, ihre materielle Grundlage zu überprüfen oder in Wiedererwägung zu ziehen; dies obliegt allein der Steuerbehörde, deren frühere Entscheide zum Bestand der Verfügung rechtskräftig sind. Der Vorwurf einer Zermürbungstaktik und einer Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung nach Art. 2 Abs. 2 ZGB wurde zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer keine Nichtigkeitsgründe für die Wahl des Betreibungsamtes Maloja aufzeigen konnte und die Steuerbehörde unabhängig vom Ort der Vermögensgegenstände den Arrest verfügen darf. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- trägt der Beschwerdeführer. Das Urteil klärt erstmals höchstrichterlich, dass der schweizweite Arrestvollzug mittels Lead-Betreibungsamt zulässig ist und die Steuerbehörde als Arrestbehörde diese Funktion wahrnehmen kann.
Regeste
Art. 274 und 275 SchKG, Art. 78 StHG; Vollzug des Arrestbefehls; Rechtshilfe beim Arrestvollzug; Steuerarrest. Der schweizweite Arrestvollzug ist durch Rechtshilfe in Analogie zum Pfändungsvollzug gemäss Art. 89 SchKG möglich. Das federführende Betreibungsamt (Lead-Amt) wird vom Arrestgericht im Arrestbefehl bestimmt. Die gleichen Grundsätze gelten für den Vollzug des Steuerarrestes (E. 3). Regeste Art. 274 et 275 LP, art. 78 LHID; exécution d'une ordonnance de séquestre; entraide dans l'exécution d'un séquestre; séquestre fiscal. L'exécution d'un séquestre sur tout le territoire suisse est possible par le biais de l'entraide, par analogie avec l'exécution d'une saisie selon l'art. 89 LP. L'office des poursuites responsable (office leader) est déterminé par le juge du séquestre dans l'ordonnance de séquestre. Les mêmes règles valent pour l'exécution d'un séquestre fiscal (consid. 3). Regesto Art. 274 e 275 LEF, art. 78 LAID; esecuzione di un decreto di sequestro; assistenza giudiziaria nell'esecuzione di un sequestro; sequestro fiscale. L'esecuzione di un sequestro in tutta la Svizzera è possibile attraverso l'assistenza giudiziaria, in analogia all'esecuzione di un pignoramento secondo l'art. 89 LEF. L'ufficio di esecuzione responsabile (ufficio leader) è determinato dal giudice del sequestro nel decreto di sequestro. Gli stessi principi valgono per l'esecuzione di un sequestro fiscale (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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