Gesetzesartikel
Art. 278 SchKG – Einsprache gegen den Arrestbefehl
6 Entscheide, in denen Art. 278 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Steuerbehörde bestimmt Lead-Betreibungsamt ausserhalb Wohnsitzkanton: kantonale Aufsichtsbehörde darf Anordnung nicht prüfen, Beschwerde abgewiesen (Art. 17, 274 und 275 SchKG)
- Arrestgläubigerin klagt gegen Aufhebung des Arrestbefehls: Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid ist mit Art. 9 BV vereinbar (Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG)
- Arrestgläubigerin aus Belize kann Forderung aus Kaufverträgen nicht glaubhaft machen, weil sie sich nicht substantiiert mit Protokoll vom 21.11.2011 auseinandersetzt (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG)
- Dritteinsprecherinnen rügen Arrest auf ihre Vermögenswerte zugunsten einer griechischen Bank: Arrest als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ zulässig, da griechische konservative Beschlagnahme vermögensbezogen wirkt (Art. 47 Abs. 2 LugÜ)
- Schuldner beantragt keine aufschiebende Wirkung gegen Rechtsöffnungsentscheid: Pfändungsankündigung bleibt wirksam, Beschwerde beim Bundesgericht wird nicht erhört (Art. 105 Abs. 1 BGG)
- Arrest auf abgelaufene Patente: Verarrestierung unzulässig, da Patente erloschen und reparatorische Ansprüche nicht spezifiziert (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.