Gesetzesartikel
Art. 951 OR – Gesellschaftsfirmen
2 Entscheide, in denen Art. 951 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Firma 'altrimo ag' klagt gegen 'atrimos immobilien gmbh': Keine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr trotz ähnlicher Fantasiebezeichnungen (Art. 951 OR)
- Anwaltskanzlei 'Pachmann Rechtsanwälte AG' klagt gegen 'Bachmann Rechtsanwälte AG' wegen Verwechslungsgefahr: Firmenrechtlicher Unterlassungsanspruch abgelehnt, da Familiennamen trotz Ähnlichkeit hinreichend unterscheidbar sind (Art. 951 Abs. 2 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.