Mieterin verrechnet Bankgarantie mit laufenden Mietzinsen nach vorzeitigem Vertragsabbruch: Verrechnung unzulässig, solange Schadenersatzansprüche der Vermieterin nicht rechtskräftig abgewiesen sind (Art. 107 Abs. 2 OR)
- Datum
- 01.12.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_422/2016
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 82 OR Art. 107 OR Art. 257e OR Art. 266g OR Art. 2 ZGB Art. 895 ZGB Art. 125 ZPO
Zusammenfassung
Eine Mieterin, die ein Hotel von einer neuen Vermieterin gemietet hatte, zahlte ab Mai 2014 den vereinbarten Mietzins nicht mehr und erklärte diesen als aus dem Betrieb nicht erwirtschaftbar. Die Vermieterin kündigte daraufhin den Mietvertrag aus wichtigem Grund und zog am 26. Mai 2014 die vollständige Bankgarantie über zwei Millionen Franken ein, die zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietverhältnis diente. Die Mieterin forderte den Überschuss der Garantiesumme zurück und erklärte die Verrechnung mit den laufend fälligen Mietzinsen. Nach einer einvernehmlichen Rückgabe des Hotels per 31. Januar 2015 erhob die Mieterin Widerklage auf Rückzahlung eines Restbetrags von 80'300 Franken. Das Handelsgericht St. Gallen wies die Widerklage ab. Die Mieterin beschwerte sich beim Bundesgericht gegen diesen Entscheid.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Verrechnung der Garantiesumme mit laufenden Mietzinsen unzulässig war, solange nicht rechtskräftig feststand, dass die Vermieterin keine zu sichernden Ansprüche aus dem Mietverhältnis hatte. Die Mieterin hatte ab Mai 2014 den Mietzins nicht mehr bezahlt und damit eine antizipierte Leistungsverweigerung begangen, die nach Art. 107 Abs. 2 OR unmittelbar Schuldnerverzug auslöste und der Vermieterin das positive Vertragsinteresse als Schadenersatzanspruch zustand – unabhängig davon, ob dieser Anspruch bereits rechtskräftig festgestellt war. Die Bankgarantie war ausdrücklich als Sicherheit für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis vereinbart und enthielt einen Einredeverzicht; daher durfte die Vermieterin sie auch ohne rechtskräftiges Urteil in Anspruch nehmen. Eine Verrechnung mit laufenden Mietzinsen hätte den Zweck der Garantie unterlaufen, nämlich der Vermieterin sofortige Befriedigung zu gewährleisten, ohne dass sie erst einen Prozess führen müsste. Der Mieterin gelang es nicht, einen Rechtsmissbrauch bei der Inanspruchnahme der Garantie nachzuweisen, denn sie hatte selbst behauptet, der Mietzins sei nicht erwirtschaftbar – was gerade die Annahme eines Schadens durch vorzeitige Vertragsauflösung stützte. Zudem genügte die Beschwerde nicht den Begründungsanforderungen, weil sie sich nicht rechtsgenüglich mit der zentralen Feststellung der Vorinstanz zur antizipierten Leistungsverweigerung auseinandersetzte. Die Widerklage war zudem voraussetzungsabhängig auf die Zulässigkeit der Verrechnung gestützt, sodass ihre Erfolgsaussichten von einer Frage abhingen, die im Hauptverfahren getrennt zu prüfen gewesen wäre (Art. 125 lit. d ZPO). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz zu Recht entschieden hatte, die Garantiesumme vorläufig als Sicherheit für die Schadenersatzansprüche zu belassen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 17'000.-- und muss der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 19'000.-- zahlen. Diese Entscheidung klärt zentral, dass die Verrechnung einer Bankgarantie mit laufenden Forderungen grundsätzlich unzulässig ist, solange die Ansprüche, für die die Garantie ursprünglich bestellt wurde, nicht rechtskräftig abgewiesen sind – selbst wenn die zugrundeliegende Vertragsbeziehung mittlerweile einvernehmlich beendet wurde.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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