Gesetzesartikel
Art. 257e OR – Sicherheiten durch den Mieter
2 Entscheide, in denen Art. 257e OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Geschäftsführer haftet persönlich und solidarisch für Mietforderungen der von ihm kontrollierten Gesellschaft: kumulative Schuldübernahme statt Bürgschaft (Art. 147 OR)
- Mieterin verrechnet Bankgarantie mit laufenden Mietzinsen nach vorzeitigem Vertragsabbruch: Verrechnung unzulässig, solange Schadenersatzansprüche der Vermieterin nicht rechtskräftig abgewiesen sind (Art. 107 Abs. 2 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.