Gesetzesartikel
Art. 257d OR – Zahlungsrückstand des Mieters
6 Entscheide, in denen Art. 257d OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vermieterin kündigt wegen Zahlungsverzugs ausserordentlich: Vereinbarung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses begründet keinen neuen Vertrag, Mieterausweisung gemäss Art. 257 ZPO zulässig
- Mieterin hinterlegt fällige Mietzinse bei Schlichtungsstelle: Hinterlegung wirkt nicht schuldtilgend, ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs wirksam (Art. 259g OR)
- Mieter kündigt Mietverhältnis nicht fristgerecht nach Eigentumswechsel: Ausweisung trotz Mietzinserlassvereinbarung mit vorherigem Vermieter rechtmässig (Art. 261 OR)
- Mieterin zahlt Mietzins für August 2019 statt für Juli 2019: fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstand wirksam, Ausweisung im summarischen Verfahren zulässig (Art. 257d OR)
- Geschäftsführer haftet persönlich und solidarisch für Mietforderungen der von ihm kontrollierten Gesellschaft: kumulative Schuldübernahme statt Bürgschaft (Art. 147 OR)
- Mieterin zahlt nur die Hälfte des Mietzinses für April 2017: Ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug wirksam, Ausweisung im summarischen Verfahren zulässig (Art. 257 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.