BVG-Experte haftet für unterlassene Prüfung einer Bankgarantie; Dispositiv zur Solidarschuld korrigiert (Art. 52 Abs. 1, Art. 56a Abs. 1 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 71 · ATF 141 V 71 · DTF 141 V 71
- Datum
- 18.12.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 141 V 71
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Experte für berufliche Vorsorge (BVG-Experte) wehrte sich gegen eine Schadenersatzforderung des Sicherheitsfonds BVG. Der Sicherheitsfonds hatte nach der Insolvenz einer Sammelstiftung Vorschussleistungen erbracht und war in die Ansprüche der Stiftung eingetreten. Er machte geltend, der Experte habe seine Pflicht verletzt, indem er das Bestehen einer angeblichen Bankgarantie zur Absicherung der Vorsorgegelder nie überprüft habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die Klage gegen den Experten und weitere Beteiligte gut und verpflichtete sie zu solidarischen Zahlungen von insgesamt CHF 30 Millionen. Der Experte focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und rügte insbesondere die Berechnung des Schadens sowie die Formulierung des Dispositivs bezüglich der verschiedenen Haftungsbeträge.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigt die materielle Haftung des BVG-Experten gemäss Art. 52 Abs. 1 BVG und Art. 56a Abs. 1 BVG. Die Vorinstanz hatte korrekt erkannt, dass der Experte die Existenz und Ausgestaltung der Bankgarantie, welche die Vorsorgegelder und die Verzinsung absichern sollte, als wesentliches Element des Anlagekonzepts hätte überprüfen müssen. Da er dies trotz konkreter Anhaltspunkte (wie der Höherverzinsung über den Mindestzinssatz) unterliess, handelte er grobfahrlässig. Der Kausalzusammenhang zwischen dieser Unterlassung und dem Schaden wurde bejaht: Hätte der Experte interveniert, wäre die Aufsichtsbehörde eingeschritten und die unrechtmässigen Mittelabflüsse wären verhindert worden. Die Behauptungs- und Bestreitungspflichten im Prozess waren erfüllt, da die Abflüsse substanziiert dargelegt wurden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet das Bundesgericht jedoch das Dispositiv des kantonalen Gerichts. Dieses enthielt sieben verschiedene Solidarschuldverhältnisse mit unterschiedlicher personeller Zusammensetzung und individuellen Haftungshöchstbeträgen. Die Formulierung "unter solidarischer Haftung" und "je einzeln" war missverständlich, da sie kumulativen Zahlungsverpflichtungen widersprach, die mit dem Wesen der Solidarschuld (Art. 147 Abs. 1 OR) unvereinbar sind. Zudem erschwerte die Unklarheit die Anwendung von Art. 86 Abs. 1 OR (Tilgungsbestimmung). Das Dispositiv wurde daher abgeändert, um die korrekte rechtliche Struktur der Solidarschuldverhältnisse widerzuspiegeln.
Regeste
Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2 lit. a und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Verantwortlichkeit; Haftung des BVG-Experten. Behauptungs- und Bestreitungspflicht im Schadenersatzverfahren (E. 5.2.2 und 5.2.3). Eine Bankgarantie, welche der Absicherung der Vorsorgegelder und der Verzinsung dient, ist wesentliches Element des vom BVG-Experten zu überprüfenden Anlagekonzepts (E. 6). Abänderung eines Dispositivs betreffend sieben Solidarschuldverhältnisse mit jeweils unterschiedlicher personeller Zusammensetzung (E. 9.4). Regeste Art. 52 al. 1, art. 53 al. 2 let. a et art. 56a al. 1 LPP (dans leur teneur en vigueur jusqu'à la fin de l'année 2011); responsabilité; responsabilité de l'expert en matière de prévoyance professionnelle. Devoir d'allégation et de contestation dans le cadre d'une procédure en réparation du dommage (consid. 5.2.2 et 5.2.3). L'existence d'une garantie bancaire destinée à assurer la couverture des avoirs de prévoyance et des intérêts constitue un élément essentiel du concept de placement que l'expert en matière de prévoyance professionnelle doit examiner (consid. 6). Modification du dispositif d'une décision ayant pour objet sept obligations solidaires où les coobligés sont à chaque fois différents (consid. 9.4). Regesto Art. 52 cpv. 1, art. 53 cpv. 2 lett. a e art. 56a cpv. 1 LPP (nella loro versione in vigore fino a fine 2011); responsabilità; responsabilità del perito in materia di previdenza professionale. Dovere di allegazione e di contestazione nella procedura di risarcimento danno (consid. 5.2.2 e 5.2.3). L'esistenza di una garanzia bancaria, destinata a garantire la copertura degli averi di previdenza e degli interessi, costituisce un elemento essenziale della concezione d'investimento, che il perito in materia di previdenza professionale deve esaminare (consid. 6). Modifica del dispositivo di una decisione concernente sette obbligazioni solidali, in cui i coobbligati sono ogni volta diversi (consid. 9.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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