Verletzung durch umgestürztes Drehschrankbett: Kein Verschulden des Besitzers wegen fehlender Erkennbarkeit der Kippgefahr für einen Durchschnittsverbraucher (Art. 41 OR)
- Datum
- 30.04.2018
- Geschäftsnummer
- 4A 604/2017
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 41 OR Art. 47 OR Art. 55 OR Art. 317 ZPO
Zusammenfassung
Eine Klägerin erlitt bei einem Aufenthalt im Ferienhaus eines Beklagten eine schwerste Halswirbelsäulenverletzung, nachdem zwei von ihm geschenkte Drehschrankbetten umkippten. Sie verlangte Genugtuung vom Beklagten, weil dieser die Betten nicht an der Wand befestigt hatte, obwohl sie beim vorherigen Eigentümer festgeschraubt gewesen seien. Das Bezirksgericht Bülach sprach ihr Genugtuung zu; das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage jedoch ab, weil es die Gefahr des Umkippens für den Beklagten nicht erkennbar hielt. Die Klägerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Abweisung der Klage. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen war, dass die Kippgefahr der Drehschrankbetten für einen durchschnittlich sorgfältigen Verbraucher in der konkreten Situation des Beklagten nicht erkennbar war. Der Beklagte hatte die Betten im Sommer 2005 provisorisch aufgestellt, ohne darin zu schlafen; im Dezember 2006 wurden sie vom Sohn des Beklagten und dessen Freund aufgestellt und getestet – ohne Zwischenfall. Die Vorinstanz berücksichtigte hierbei zwei Gutachten, nach denen die grösste Kippgefahr beim Ausklappen der Liegefläche bestehe und eine erhöhte Gefahr durch den schrägen Bettfuss erst nach einer detaillierten Stabilitätsanalyse erkennbar sei, die einem Durchschnittsverbraucher kaum zumutbar sei. Der Beklagte wurde zutreffend nicht als fachmännischer Nutzer qualifiziert, da er weder Fachwissen noch besondere Erfahrung mit solchen Betten besass und die Betten nicht selbst montiert oder genutzt hatte. Auch ein Übernahmeverschulden entfiel, weil bei der Gefälligkeitshandlung lediglich eigenübliche Sorgfalt verlangt wird und die Erkennbarkeit der Gefahr objektiv zu beurteilen ist. Eine Haftung als Geschäftsherr nach Art. 55 OR scheiterte daran, dass der Sohn und sein Freund keine Hilfspersonen im Sinne des Gesetzes waren und die Aufstellung der Betten nicht im Rahmen einer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung erfolgte. Damit war das Verschulden nach Art. 41 Abs. 1 OR nicht gegeben, sodass auch der Anspruch auf Genugtuung nach Art. 47 OR entfiel. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und muss dem Beschwerdegegner eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zahlen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Erkennbarkeit einer Gefahr bei Haftungsfragen nach objektiven Massstäben zu beurteilen ist und nicht durch subjektive Annahmen über technische Fähigkeiten des Schädigers ersetzt werden kann.
Regeste
Sorgfaltspflichtverletzung; Genugtuung | Haftpflichtrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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