Gesetzesartikel
Art. 55 OR – Haftung des Geschäftsherrn
3 Entscheide, in denen Art. 55 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Werkeigentümerin haftet für durchbrochenes Gerüstbrett trotz Übergabe an Bauherr: Mangel bei bestimmungsgemässer Nutzung nach Art. 58 OR
- Verletzung durch umgestürztes Drehschrankbett: Kein Verschulden des Besitzers wegen fehlender Erkennbarkeit der Kippgefahr für einen Durchschnittsverbraucher (Art. 41 OR)
- Beschwerdeführer erhalten unentgeltliche Rechtspflege für Berufungsverfahren: Aussichtslosigkeit der Berufung nicht gegeben, weil Beweisergebnis den Parteibehauptungen widerspricht (Art. 117 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.