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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Stockwerkeigentümerin bestreitet Nichtigkeit von Genehmigungsbeschlüssen für Gemeinschaftskosten: Fehlende Substantiierung und unzulässige neue Vorbringe führen zur Abweisung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG)

Datum
13.03.2024
Geschäftsnummer
5A_71/2024
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 64 ZGB Art. 647a ZGB Art. 712h ZGB Art. 712i ZGB Art. 712m ZGB Art. 712n ZGB Art. 317 ZPO

Zusammenfassung

Eine Stockwerkeigentümerin erhob Beschwerde gegen ein kantonales Urteil, das ihre Haftung für Gemeinschaftskosten und den Erneuerungsfonds sowie die definitive Eintragung eines Grundpfandrechts bestätigte. Sie rügte die Nichtigkeit der Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 7. Januar 2019, mit denen die Kostenbeschlüsse aus den Jahren 2015 bis 2018 genehmigt worden waren, und machte geltend, die Versammlung sei rechtswidrig einberufen worden, die Beschlüsse seien inhaltlich nichtig und die Forderungen missbräuchlich. Ferner beantragte sie unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das kantonale als auch für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Beschwerde enthielt zudem neue Begehren, etwa zur Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse und zur Rüge der Verwaltungen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin sämtliche Rügen nicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben substantiiert hatte. Es stellte fest, dass der von den kantonalen Instanzen festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich ist und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nicht gerügt wurde. Die Beschwerde enthielt keine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils, wie es Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt. Neue Begehren, insbesondere zur angeblichen Verletzung der Informationspflicht durch frühere Verwaltungen, waren unzulässig, da der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren nicht ausgedehnt werden darf und Art. 99 Abs. 2 BGG neue Begehren vor Bundesgericht verbietet. Die Einberufung der Versammlung vom 7. Januar 2019 war zulässig, weil bei fehlender Verwaltung jeder Stockwerkeigentümer gemäss analoger Anwendung von Art. 647a ZGB berechtigt ist, eine Versammlung einzuberufen; die Beschwerdeführerin hatte diese Rechtsauffassung mittlerweile akzeptiert. Ihre Behauptung, an der Versammlung seien nicht alle Eigentümer anwesend gewesen, war nicht substanziert und daher unbeachtlich. Die Behauptung, nichtige Beschlüsse könnten nicht durch einen nachträglichen Beschluss geheilt werden, stellte ein neues, unzulässiges Vorbringen dar, das im kantonalen Verfahren nicht vorgetragen worden war und mangels topischer Begründung an der erforderlichen Substantiierung nach Art. 42 Abs. 2 BGG scheiterte. Auch die Behauptung eines Minderheitsrechts auf Befreiung von anteilsmässigen Beiträgen war unbegründet, da Art. 712h Abs. 1 ZGB klare Regelungen zur anteilsmässigen Tragung enthält und kein solches Schutzrecht besteht. Die allgemeine Behauptung von Missbrauch war nicht geeignet, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Die inhaltliche Kritik an den Beschlüssen vom 7. Januar 2019 betraf ein bereits rechtskräftig entschiedenes Anfechtungsthema, auf das nicht zurückgekommen werden konnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege scheiterte daran, dass keine Beschwerdebegründung vorlag und die materiellen Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG fehlten, weil die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Begründungspflicht in der Bundesgerichtsbeschwerde und die Unzulässigkeit von neuen Vorbringen, insbesondere bei komplexen Stockwerkeigentumsfragen mit langjährigen Verwaltungsstrukturen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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