Justizze.

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Justizze. Art. 617 ZGB

Bundesgericht

Erben streiten um Anrechnungswert einer Seeparzelle mit Ferienhäuschen: Bundesgericht bestätigt Verkehrswertschätzung von Fr. 1'334'000.-- und lehnt Festlegung auf Fr. 153'000.-- ab (Art. 618 aZGB)

Datum
07.03.2019
Geschäftsnummer
5A 61/2017
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 29 BV Art. 24 RPG Art. 24c RPG Art. 41 RPV Art. 610 ZGB Art. 617 ZGB Art. 618 ZGB Art. 677 ZGB Art. 157 ZPO Art. 187 ZPO Art. 402 ZPO Art. 404 ZPO Art. 618 aZGB

Zusammenfassung

B.________, A.________ und C.________ sind die Kinder und Erben der 1999 bzw. 2002 verstorbenen Eheleute R.D.________ und S.D.________. Im Nachlass befanden sich ein Landwirtschaftsbetrieb, ein Schloss mit Zugang zum Bodensee sowie die umstrittene Seeparzelle Nr. vvv Grundbuch U.________ mit vier Ferienhäuschen. Diese Parzelle war zunächst unverteilt geblieben. B.________ klagte 2004 auf Teilung des Restnachlasses und beantragte die Zuteilung der Seeparzelle an sich zum Anrechnungswert von Fr. 153'000.--, während A.________ ebenfalls die Zuweisung an sich verlangte. Das Bezirksgericht wies die Parzelle 2005 B.________ zu diesem Wert zu. Dieser Entscheid wurde angefochten, es folgten mehrere Beweisverfahren und neue Schätzungen. Das Obergericht des Kantons Thurgau entschied 2014 und 2016, die Seeparzelle sei B.________ zum Verkehrswert von Fr. 1'334'000.-- zuzuweisen. B.________ und A.________ erhoben beide Beschwerde ans Bundesgericht. B.________ verlangte die Zuteilung zum alten Wert von Fr. 153'000.--, A.________ forderte eine Neuschätzung und mindestens denselben Wert.

Das Bundesgericht wies beide Beschwerden ab. Es stellte fest, dass die Parteien niemals verbindlich vereinbart hatten, den Anrechnungswert der Seeparzelle auf Fr. 153'000.-- festzulegen. Der Erbteilungsvertrag vom 20. Juni 2000 nannte diesen Betrag lediglich als Wertangabe für ein unvertieltes Vermögen der fortgesetzten Erbengemeinschaft, ohne ihn für spätere Teilungsschritte verbindlich zu machen. Die private Schätzung J.________ vom 10. August 2002 hatte keinen Vertragscharakter, da die Erben sich nicht schriftlich verpflichtet hatten, den Sachverständigen als Schiedsgutachter anzuerkennen. Die spätere interne Versteigerung des Schlosses zum Preis von Fr. 2'470'000.-- widerlegte zudem die Annahme eines verbindlichen Wertes von Fr. 153'000.-- für alle Liegenschaften. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 610 ZGB wurde nicht verletzt, weil die Parteien bewusst unterschiedliche Teilungsmodi für verschiedene Nachlassgegenstände vereinbart hatten und der Beschwerdeführer selbst an diesen Vereinbarungen mitgewirkt hatte. Für die Bestimmung des Anrechnungswerts war Art. 618 aZGB (alte Fassung) anzuwenden, da das Verfahren bereits vor Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung rechtshängig war. Danach unterliegt die amtliche Schätzung zwar grundsätzlich der Endgültigkeit, doch können grobe Mängel – etwa offensichtliche Unrichtigkeit oder prozessuale Fehler – zur Aufhebung führen. Das Bundesgericht sah jedoch keine solchen Mängel in der Schätzung H.________ vom 24. Mai 2012, die einen Verkehrswert von Fr. 1'361'000.-- ergab und nach Abzug latenten Gewinnsteuern auf Fr. 1'334'000.-- festsetzte. Die Einwendungen gegen die Qualifizierung der Ferienhäuschen als feste Bauten und gegen das Eigentum der Erbengemeinschaft daran wurden zurückgewiesen, insbesondere angesichts des Konzessionsentscheids vom 15. September 2017, der allein die „R.D.________ Erben“ als Eigentümer und Konzessionäre benannte. Auch die Kritik an der Auswahl der Vergleichsobjekte blieb unbegründet, da die Vorinstanz die Plausibilität der Schätzung durch mehrere Methoden (Vergleichswert-, hedonische und Praktikermethode) bestätigte und die Parteien keine konkreten, vorinstanzlich geltend gemachten groben Fehler nachweisen konnten. Die Konzessionserneuerung bis 2027 machte zudem die Eventualregelung für den Fall einer Nichtverlängerung hinfällig. Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- wurden je zur Hälfte den beiden Beschwerdeführern auferlegt, die Parteikosten wettgeschlagen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein im Erbteilungsvertrag genannter Wert für ein unvertieltes Grundstück nicht automatisch für spätere Teilungsschritte bindend wird, sobald die Parteien andere Modalitäten vereinbaren – und weil es die strenge Prüfung von Schätzungen nach altem Recht bekräftigt.

Regeste

Erbteilung | Erbrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.