HIV-Infektion via Nadelstich: Schwere Körperverletzung bestätigt, Genugtuung wegen fehlender Individualisierung zurückgewiesen (Art. 122 Abs. 3 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 IV 97 · ATF 141 IV 97 · DTF 141 IV 97
- Datum
- 24.03.2015
- Geschäftsnummer
- 6B_768/2014
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Mann wurde beschuldigt, zwischen 2001 und 2005 sechzehn Personen vorsätzlich mit dem HI-Virus infiziert zu haben, indem er kontaminiertes Blut mittels Nadeln oder während Ohnmachtszuständen in deren Körper einbrachte. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung und Verbreitens menschlicher Krankheiten zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und sprach den Geschädigten pauschale Genugtuungen zu. Der Verurteilte focht das Urteil beim Bundesgericht an und rügte insbesondere die Beweiswürdigung bezüglich zweier spezifischer Opfer, die rechtliche Qualifikation der HIV-Infektion als schwere Körperverletzung sowie die Bemessung der Zivilforderungen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung der Zivilpunkte an die Vorinstanz zurück, bestätigte jedoch den Schuldspruch im Strafpunkt.
Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung prüfte das Gericht die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Es stellte fest, dass die Vorinstanz gestützt auf phylogenetische Gutachten und die Aussagen der Geschädigten B.________ und C.________ davon ausgehen durfte, dass die Infektionen durch tiefe Stichverletzungen erfolgten. Die Annahme, dass selbst ein einzelner Stich bei hoher Viruslast und tiefem Eindringen eine Übertragung bewirken kann, sei nicht schlechterdings unhaltbar. Auch der Umstand, dass Verfahren gegen vier weitere Personen mangels plausiblen Stichereignisses eingestellt wurden, begründete keine Willkür, da bei den verurteilten Fällen klare Schilderungen vorlagen.
Zur rechtlichen Würdigung der HIV-Infektion als schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB hielt das Gericht fest, dass die Vorinstanz zu Recht einen objektiven Massstab anlegte. Im Gegensatz zu früheren Entscheiden, die eine subjektive Betrachtung forderten, lagen hier eine genügende Anklageschrift und ausreichendes Beweismaterial vor. Die massiven physischen und psychischen Belastungen, die lebenslange Therapie und die soziale Stigmatisierung rechtfertigen die Qualifikation als schwere Schädigung der Gesundheit unabhängig vom individuellen Empfinden der Opfer.
Im Zivilpunkt gab das Gericht der Beschwerde statt. Die Vorinstanz hatte bei der Bemessung der Genugtuung auch die Folgen der Hepatitis-C-Koinfektion berücksichtigt, obwohl diese nicht Gegenstand der Anklage war. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO müssen zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat hergeleitet werden, was hier nicht gegeben war. Zudem beanstandete das Gericht die pauschale Zusprechung identischer Beträge an alle Geschädigten ohne differenzierte Würdigung der individuellen Umstände. Eine solche Pauschalierung verstösst gegen Art. 47 OR, der eine Einzelfallprüfung verlangt. Das Gericht hob den Entscheid im Zivilpunkt daher auf und wies die Sache zur Neufestsetzung der Genugtuungen zurück.
Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, soweit er obsiegte. Für das unterlegene Teil der Beschwerde wurden keine Kosten erhoben, und der Kanton Bern sowie die Bundesgerichtskasse leisteten Entschädigungen an den Rechtsvertreter.
Regeste
Art. 122 StGB; schwere Körperverletzung, vorsätzliche Infizierung mehrerer Personen mit dem HI-Virus. Die Infizierung mit dem HI-Virus erfüllt angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB. Dass die Übertragung des HI-Virus nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB darstellt, steht damit nicht in Widerspruch (E. 2.4). Regeste Art. 122 CP; lésions corporelles graves, contamination intentionnelle de plusieurs personnes par le VIH. Eu égard à la grave altération de la santé physique et psychique qu'elle entraîne, à vie, la contamination par le VIH constitue une lésion corporelle grave au sens de la clause générale de l'art. 122 al. 3 CP. Que, selon la jurisprudence la plus récente du Tribunal fédéral, la transmission du VIH ne mette pas la vie en danger au sens de l'art. 122 al. 1 CP n'est pas en contradiction avec ce qui précède (consid. 2.4). Regesto Art. 122 CP; lesioni personali gravi, contagio intenzionale di più persone con il virus dell'immunodeficienza umana (HIV). Tenuto conto del grave danno alla salute fisica e psichica che perdura a vita, il contagio con il virus HIV adempie la fattispecie penale di lesioni personali gravi secondo la clausola generale dell'art. 122 cpv. 3 CP. Ciò non contrasta con la recente giurisprudenza del Tribunale federale secondo cui la trasmissione del virus HIV non costituisce una lesione che mette in pericolo la vita di una persona ai sensi dell'art. 122 cpv. 1 CP (consid. 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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