Vorsorgliche Beweisführung: Gerichtliches Gutachten für Verkehrsunfall 2010 zulässig, für 2005 wegen bestehendem MEDAS-Gutachten abgelehnt (Art. 158 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 24 · ATF 140 III 24 · DTF 140 III 24
- Datum
- 10.12.2013
- Geschäftsnummer
- 4A_336/2013
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 47 ZPO Art. 158 ZPO Art. 183 ZPO Art. 185 ZPO Art. 187 ZPO
Zusammenfassung
Eine Klägerin, die drei Strassenverkehrsunfälle (2005 zweimal, 2010 einmal) mit HWS-Distorsionen erlitt, beantragte beim Bezirksgericht Winterthur vorsorgliche Beweisführung in Form eines polydisziplinären gerichtlichen Gutachtens zur Klärung der medizinischen Dauerfolgen und Prozessaussichten gegenüber einer Motorfahrzeughaftpflichtversicherung. Das Obergericht Zürich wies die Berufung gegen die Nichteintretensverfügung ab. Die Klägerin rügt vor Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie willkürliche Anwendung von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO durch die Vorinstanz.
Das Bundesgericht heisst die subsidiäre Verfassungsbeschwerde teilweise gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf, soweit die vorsorgliche Beweisführung für den Unfall vom 5. Juli 2010 verweigert wurde; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK) hält das Gericht fest, dass diese Normen keinen eigenständigen Anspruch auf vorsorgliche Beweisführung begründen, da dieses Institut über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht.
Zur Willkürrüge bezüglich Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO differenziert das Gericht nach den Unfällen: Für die beiden Unfälle aus dem Jahr 2005 bestätigt es die Vorinstanz. Diese habe zu Recht ein schutzwürdiges Interesse verneint, da bereits ein umfassendes polydisziplinäres MEDAS-Gutachten vorliege. Solche "Fremdgutachten" aus anderen Verfahren (hier Sozialversicherung) seien beweistauglich und könnten im Hauptprozess als gerichtliches Gutachten i.S.v. Art. 183 ff. ZPO berücksichtigt werden, wobei die Parteien ihr rechtliches Gehör via Stellungnahmen (Art. 187 Abs. 4 ZPO), Ausstandsbegehren (Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 ZPO) und Ergänzungsfragen (Art. 185 Abs. 2 ZPO) wahrnehmen können. Die Beweiskraft richtet sich nach der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO).
Für den Unfall vom 5. Juli 2010 hingegen erachtet das Gericht die Verneinung des Interesses als willkürlich. Die Vorinstanz hatte sich auf ärztliche Berichte und ein unfallanalytisches Gutachten gestützt. Diese sind jedoch blosse Privatgutachten und gelten als Parteivorbringen, nicht als eigentliche Beweismittel. Sie genügen nicht, um die Prozesschancen zuverlässig abzuklären, wenn – wie hier – ein gerichtliches Gutachten angestrebt wird. Da die Vorinstanz nicht abschliessend prüfte, ob die Klägerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt hinreichend glaubhaft gemacht hat, kann das Bundesgericht keinen reformatorischen Entscheid fällen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Sache wird daher zur Prüfung dieser Voraussetzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt; es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Regeste
Art. 158 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil ZPO; vorsorgliche Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten. Liegt bereits ein beweistaugliches Gutachten aus einem anderen Verfahren vor, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Einholung eines weiteren Gutachtens (E. 3.3.1); Grundsätze der vorsorglichen Einholung von polydisziplinären Gutachten (E. 3.3.4). Regeste Art. 158 al. 1 let. b 2 e cas CPC; preuve à futur pour clarifier les chances de succès d'un procès. Lorsqu'une expertise propre à servir de preuve a déjà été réalisée dans une autre procédure, il n'y a pas d'intérêt digne de protection à faire ordonner une nouvelle expertise par voie de preuve à futur (consid. 3.3.1); principes gouvernant la mise en oeuvre d'expertises pluridisciplinaires par cette voie (consid. 3.3.4). Regesto Art. 158 cpv. 1 lett. b seconda parte della frase CPC; assunzione di prove a titolo cautelare per valutare le probabilità di vincere la causa. Se una perizia idonea a servire da prova è già stata allestita in un'altra procedura, non sussiste alcun interesse degno di protezione ad assumere un'ulteriore perizia a titolo cautelare (consid. 3.3.1); principi relativi all'assunzione di perizie pluridisciplinari a titolo cautelare (consid. 3.3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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